21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil24.08.2005

Diplomzeugnis und die Diplomurkunde gefälscht: Zeugnis­fäl­schung kann auch nach Jahren den Job kostenAnfechtung des Arbeits­ver­trages wegen arglistiger Täuschung

Wer dank eines gefälschten Zeugnisses einen Arbeitsplatz erlangt, kann auch noch nach vielen Jahren seinen Job verlieren. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Das entschied das Landes­a­r­beits­gericht Nürnberg.

Im Fall ging es um die Stelle eines Dienstordnungs-Angestellten mit der Dienst­be­zeichnung "Technischer Aufsichts­beamter" bei einer Berufs­ge­nos­sen­schaft. Der Bewerber hatte zum Zeitpunkt der Stelle­n­aus­schreibung das für die Stelle erforderliche Hochschul­studium noch nicht abgeschlossen. Stattdessen legte er ein gefälschtes Diplom vor.

Erst ca. fünf Jahre später erfuhr der Dienstherr, dass der Bewerber das Hochschul­studium nicht erfolgreich abgeschlossen hatte und dass das Diplomzeugnis und die Diplomurkunde gefälscht waren. Die Ernennung zum Dienstordnungs-Angestellten wurde darauf hin zurückgenommen und den abgeschlossenen Anstel­lungs­vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Das Gericht bestätigte dieses Vorgehen. Das Beamtengesetz schreibe in § 12 Abs. 1 Ziffer 1 BBG zwingend die Rücknahme einer Ernennung vor, wenn der Bewerber sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt habe.

Auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) führe hier zu keinem anderen Ergebnis. Ein Anfech­tungsgrund kann zwar "angesichts der nachträglichen Entwicklung so viel an Bedeutung verlieren, dass er eine Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses nicht mehr zu rechtfertigen vermag". Im Fall müsse aber die "besonders verant­wor­tungsvolle Funktion" des klagenden Arbeitnehmers als technischer Aufsichts­beamter berücksichtigt werden. "Jeglicher begründete Vorbehalt gegen die ausreichende fachliche Qualifikation und persönliche Integrität des eingesetzten Technischen Aufsichts­beamten" müsse ausgeschlossen bleiben, führte das Gericht aus.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Erschleicht sich der Bewerber die Einstellung bei einer Berufs­ge­nos­sen­schaft als Technischer Aufsichts­beamter im Status eines Dienstordnungs-Angestellten durch die Vorlage eines gefälschten Diplom­zeug­nisses und Hochschul­diploms, kann die Bestellung bei Verweisung der Dienstordnung auf Bestimmungen des Bundes­be­am­ten­ge­setzes gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 1 BGB zurückgenommen bzw. die arbeits­ver­trag­lichen Beziehungen gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten werden, selbst wenn das Vertrags­ver­hältnis bereits über viele Jahre bestanden hat.

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