21.11.2024
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Dokument-Nr. 25653

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil12.03.2018

Fristlose Kündigung aufgrund des Verdachtes der Zugehörigkeit zur "salafistischen Szene" unwirksamVolkswagen AG darf Arbeits­ver­hältnis nicht ohne konkrete Störungen kündigen

Eine fristlose Kündigung aufgrund des Verdachts, dass der Arbeitnehmer der "salafistischen Szene" zugehörig ist, ist unwirksam. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Niedersachsen entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall ist der Kläger von Geburt deutscher Staats­an­ge­höriger. Er war seit dem 01.09.2008 bei der Beklagten, der Volkswagen AG, als Montagewerker beschäftigt. Diese hat die Kündigung darauf gestützt, dass der Verdacht bestehe, der Kläger wolle sich dem militanten "Jihad" anschließen. Der Kläger war zur Kontrolle und Grenzfahndung ausgeschrieben. Eine am 28.12.2014 beabsichtigte Flugreise des Klägers nach Istanbul wurde von der Bundespolizei unterbunden. In der Folge wurde dem Kläger der Reisepass entzogen.

Kündigung mit Gefährdung der Unter­neh­mens­si­cherheit und des Betrie­bs­friedens begründet

Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwal­tungs­gericht Braunschweig mit Urteil vom 07.09.2016 zurückgewiesen (Verwal­tungs­gericht Braunschweig vom 07.09.2016, 5 A 99/15). Die Beklagte kündigte in der Folge das Arbeits­ver­hältnis, weil durch das Verhalten des Klägers der Betriebsfrieden und die Sicherheit im Unternehmen gefährdet seien. Im Januar dieses Jahres hat der Kläger einen neuen Reisepass ausgestellt erhalten.

Bloßer Verdacht über Zugehörigkeit einer radikal militanten "Jihad-Bewegung" kein ausreichender Kündigungsgrund

Das Arbeitsgericht hat die gegen die Wirksamkeit der Kündigungen gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hatte vor dem Landes­a­r­beits­gericht Niedersachsen Erfolg. Der bloße Verdacht einer Zugehörigkeit zur radikal militanten "Jihad-Bewegung" und der damit begründete präventive Entzug des Reisepasses sind als Grund für die Kündigung eines Arbeits­ver­hält­nisses nicht ohne weiteres ausreichend. Nur bei einer konkreten Störung des Arbeits­ver­hält­nisses sind solche Umstände als Kündi­gungs­gründe geeignet. Die Beklagte konnte eine solche konkrete Störung jedoch ebenso wenig aufzeigen wie einen dringenden Verdacht, dass der Kläger den Frieden oder die Sicherheit im Betrieb stören könnte. Rein außer­dienstliche Umstände können die Kündigung eines Arbeits­ver­hält­nisses weder fristlos noch fristgemäß rechtfertigen.

Revision zugelassen

Das Landes­a­r­beits­gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen die Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen/ ra-online

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