Dokument-Nr. 29399
Permalink https://urteile.news/
- Arbeitsgericht Braunschweig, Beschluss27.03.2020, 6 Ca 244/18
Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss24.09.2020
Aussetzung eines Kündigungsrechtsstreits über Bestand eines durch Renteneintritt beendeten Arbeitsverhältnisses bis Ausgang des StrafverfahrensKeine Anwendung der Vorschriften zur besonderen Prozessförderung im Kündigungsverfahren
Ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat kann bis zum Ausgang des Strafverfahrens ausgesetzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich durch den Renteneintritt des gekündigten Arbeitnehmers beendet worden wäre. In diesem Fall kommen die Vorschriften über die besondere Prozessförderung im Kündigungsverfahren nicht zur Anwendung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 wurde ein Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer Straftat fristlos gekündigt. Hintergrund dessen war die Dieselaffäre. Dem Arbeitnehmer wurde vorgeworfen, an der Implantierung der Manipulationssoftware mitgewirkt zu haben. Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Braunschweig Kündigungsschutzklage. Im Rahmen des anschließenden Prozesses beantragte die Arbeitgeberin die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das ebenfalls anhängige Strafverfahren. Das Arbeitsverhältnis wäre zwischenzeitlich jedenfalls durch den Renteneintritt des Arbeitsnehmers beendet worden.
Arbeitsgericht wies Aussetzungsantrag zurück
Das Arbeitsgericht Braunschweig wies den Aussetzungsantrag zurück. Seiner Auffassung stehe der Aussetzung die besonderen Prozessförderungspflichten in einem Kündigungsverfahren entgegen. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin sofortige Beschwerde ein.
Landesarbeitsgericht bejaht Aussetzung des Kündigungsverfahrens
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin. Die Voraussetzungen für einer Aussetzung gemäß § 149 Abs. 1 ZPO seien gegeben. Die Vorschriften über die besondere Prozessförderung in Kündigungsverfahren seien hier nicht anwendbar. Hier sei zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien inzwischen durch den Renteneintritt des Arbeitsnehmers geendet hätte. Werde nur über den Bestand des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit gestritten, so bestehe kein Anlass zur Annahme einer besonderen Beschleunigungspflicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2020
Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss29399
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.