21.11.2024
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Dokument-Nr. 29399

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Beschluss24.09.2020Landesarbeitsgericht Niedersachsen10 Ta 114/20
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Braunschweig, Beschluss27.03.2020, 6 Ca 244/18
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss24.09.2020

Aussetzung eines Kündigungs­rechts­streits über Bestand eines durch Renteneintritt beendeten Arbeits­verhältnisses bis Ausgang des StrafverfahrensKeine Anwendung der Vorschriften zur besonderen Prozess­för­derung im Kündi­gungs­ver­fahren

Ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat kann bis zum Ausgang des Strafverfahrens ausgesetzt werden, wenn das Arbeits­ver­hältnis zwischen­zeitlich durch den Renteneintritt des gekündigten Arbeitnehmers beendet worden wäre. In diesem Fall kommen die Vorschriften über die besondere Prozess­för­derung im Kündi­gungs­ver­fahren nicht zur Anwendung. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Niedersachsen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 wurde ein Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer Straftat fristlos gekündigt. Hintergrund dessen war die Dieselaffäre. Dem Arbeitnehmer wurde vorgeworfen, an der Implantierung der Manipu­la­ti­o­ns­software mitgewirkt zu haben. Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Braunschweig Kündi­gungs­schutzklage. Im Rahmen des anschließenden Prozesses beantragte die Arbeitgeberin die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das ebenfalls anhängige Strafverfahren. Das Arbeits­ver­hältnis wäre zwischen­zeitlich jedenfalls durch den Renteneintritt des Arbeitsnehmers beendet worden.

Arbeitsgericht wies Ausset­zungs­antrag zurück

Das Arbeitsgericht Braunschweig wies den Ausset­zungs­antrag zurück. Seiner Auffassung stehe der Aussetzung die besonderen Prozess­för­de­rungs­pflichten in einem Kündi­gungs­ver­fahren entgegen. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin sofortige Beschwerde ein.

Landes­a­r­beits­gericht bejaht Aussetzung des Kündi­gungs­ver­fahrens

Das Landes­a­r­beits­gericht Niedersachsen entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin. Die Voraussetzungen für einer Aussetzung gemäß § 149 Abs. 1 ZPO seien gegeben. Die Vorschriften über die besondere Prozess­för­derung in Kündi­gungs­ver­fahren seien hier nicht anwendbar. Hier sei zu beachten, dass das Arbeits­ver­hältnis der Parteien inzwischen durch den Renteneintritt des Arbeitsnehmers geendet hätte. Werde nur über den Bestand des Arbeits­ver­hält­nisses in der Vergangenheit gestritten, so bestehe kein Anlass zur Annahme einer besonderen Beschleu­ni­gungs­pflicht.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)

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