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23.02.2026 

Dokument-Nr. 35778

Sie sehen eine Zeichnung mit einer wütenden Businessfrau hinter einem Schreibtisch. Diese Frau zeigt auf eine Tür, zu der ein Mann in gebückter Haltung zuläuft, wobei er einen Karton hält.
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Urteil20.08.2025Landesarbeitsgericht München10 SLa 2/25
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Landesarbeitsgericht München Urteil20.08.2025

Kein Sonder­kün­di­gungs­schutz für Mitarbeiter, der in Probezeit Betriebsrat gründen möchte

Das LAG München hat am 20.08.2025 entschieden, dass der besondere Kündi­gungs­schutz des § 15 Abs. 3b KSchG nicht während der Wartezeit von sechs Monaten gem. § 1 Abs. 1 KSchG greift und außerdem Verwirkung eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert.

Der Kläger war seit 7.3.2024 als Sicher­heits­mi­t­a­r­beiter bei der Beklagten beschäftigt. Am 13.03.2024 ließ der Kläger bei einem Notar eine „Erklärung gemäß § 15 Absatz 3b KSchG“ darüber, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten beabsichtigt, beglaubigen. Am 20.03.2024 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats und teilte mit, dass er, sollte kein Betriebsrat existieren, dessen Gründung beabsichtigt und zu einer Betrie­bs­ver­sammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen will. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlbe­rech­tigten. Mit Schreiben vom 21.03.2024 kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis fristgemäß zum 28.03.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger erhob Kündi­gungs­schutzklage und berief sich auf verschiedene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung, insbesondere auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betrie­bs­ratswahl gemäß § 20 Abs. 1 BetrVG und – allerdings erstmals in einem Schriftsatz vom 15.10.2024 – auf den besonderen Kündi­gungs­schutz für Initiatoren einer Betrie­bs­ratswahl im Sinne des § 15 Abs. 3b KSchG. Die Beklagte machte geltend, § 15 Abs. 3b KSchG sei nicht auf Kündigungen innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG anwendbar, was sich schon daraus, ergebe, dass nach dem Wortlaut nur Kündigungen erfasst seien, die aus Gründen „in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers“ ausgesprochen werden. Die Probe­zeit­kün­digung sei ausgesprochen worden, weil der Kläger nicht als Sicher­heits­mi­t­a­r­beiter geeignet sei.

Das Arbeitsgericht hatte der Kündi­gungs­schutzklage mit Hinweis auf den Sonder­kün­di­gungs­schutz des Klägers gem. § 15 Abs. 3b KSchG als sogenannter „Vorfeld-Initiator“ einer Betrie­bs­ratswahl stattgegeben, mit der Begründung, die beiden in der Vorschrift genannten Voraussetzungen – Vorbe­rei­tungs­handlung und notarielle Beglaubigung – lägen vor. Eine Frist, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer auf den Sonder­kün­di­gungs­schutz nach § 15 Abs. 3b KSchG berufen müsse, sehe die Vorschrift nicht vor.

Das LAG München hat die Entscheidung nunmehr abgeändert und die Kündi­gungs­schutzklage abgewiesen und dies damit begründet, dass der besondere Kündi­gungs­schutz des § 15 Abs. 3b KSchG während der Wartezeit von § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung findet. Vielmehr ergebe die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen Anwen­dungs­bereich des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes gilt. Darüber hinaus sei das Recht des Klägers sich auf den Sonder­kün­di­gungs­schutz des § 15 Abs. 3b KSchG zu berufen verwirkt, da er die Beklagte nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichts­er­klärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert hat.

Quelle: Landesarbeitsgericht München, ra-online (pm/pt)

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