21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 30295

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Urteil16.03.2021Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern5 Sa 295/20
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Stralsund, Urteil21.10.2020, 11 Ca 179/20
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil16.03.2021

Zulässige Befristung eines Arbeitsvertrags einer Pflegkraft bis zum Tod des zu pflegenden ArbeitgebersVorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG

Die Befristung eines Arbeitsvertrags einer Pflegekraft bis zum Tod des zu pflegenden Arbeitgebers stellt einen sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG dar und ist somit zulässig. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall arbeitete eine Frau als Pflegerin eines querschnitts­ge­lähmten Mannes. Laut dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag endete das Arbeits­ver­hältnis unter anderem 14 Tage nach dem Tod des Arbeitgebers. Nachdem der Arbeitgeber im März 2020 verstarb, stritt sich die Pflegerin mit den vier Erben über das Bestehen des Arbeitsvertrags. Die Pflegerin erhob schließlich Klage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeits­ver­hält­nisses. Das Arbeitsgericht Stralsund wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Pflegerin.

Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses mit Tod des Arbeitgebers

Das Landes­a­r­beits­gericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Arbeits­ver­hältnis der Klägerin sei mit dem Tod des Arbeitgebers beendet worden. Es liege eine zulässige Befristung vor. Das Arbeits­ver­hältnis einer Pflegekraft, die ausschließlich zur Betreuung des pflege­be­dürftigen Arbeitgebers eingestellt wird, dürfe auf den Tod des Arbeitgebers befristet werden. Es liege insofern ein sachlicher Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG vor. Mit Eintritt des Todes könne die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden. Das Arbeits­ver­hältnis habe jeglichen Sinn verloren. Dies sei dem Arbeitnehmer auch bewusst.

Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

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