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Dokument-Nr. 1827

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Urteil31.01.2006Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern5 Sa 156/05
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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil31.01.2006

Erhöhung der Pflichtstunden für Lehrer, die am Lehrer­per­so­na­l­konzept teilnehmen, ist unwirksam

In einem Urteil hat das Landes­a­r­beits­gericht Mecklenburg-Vorpommern festgestellt, dass die ab dem Schuljahr 2004/2005 durch das Bildungs­mi­nis­terium vorgenommene Erhöhung der Pflichtstunden für Lehrer unwirksam ist, soweit diese Lehrer am Lehrer­per­so­na­l­konzept in Form der flexiblen Teilzeitarbeit teilnehmen.

Zur Vermeidung betrie­bs­be­dingter Kündigungen wegen der zurückgehenden Schülerzahlen gibt es eine Vereinbarung zwischen dem Bildungs­mi­nis­terium und der GEW und anderen Berufsverbänden der Lehrerschaft, nach der die Lehrer nur noch teilzeit­be­schäftigt tätig sind, und die Teilzeitquote von Schuljahr zu Schuljahr entsprechend dem schwankenden Bedarf neu vom Bildungs­mi­nis­terium einseitig festgelegt werden darf. Dieses Lehrer­per­so­na­l­konzept soll so lange durchgeführt werden, bis wieder alle Lehrer vollbeschäftigt tätig sein können.

Im Vorlauf zum Schuljahr 2004/2005 hatte das Bildungs­mi­nis­terium festgestellt, dass an sich die Teilzeitquoten der Lehrer erhöht werden müssten. Da dafür keine Haushaltsmittel vorgesehen waren, hat sich das Bildungs­mi­nis­terium entschlossen, die Anzahl der wöchentlichen Unter­richts­s­tunden für jeden Lehrer so zu erhöhen, dass trotzdem der gesamte Unterricht mit den vorhandenen Lehrern abgedeckt werden kann.

Dagegen haben mehrere Lehrer, die am Lehrer­per­so­na­l­konzept in Form der flexiblen Teilzeitarbeit teilnehmen, geklagt. Die Klagen waren erfolgreich. Das Landes­a­r­beits­gericht hat entschieden, dass die Erhöhung der Pflicht­stun­denzahl unzulässig war, da sie keine schul­po­li­tischen Ziele verfolgte, sondern allein dazu dienen sollte, die Haushalts­probleme des Landes zu lösen. Damit habe das Bildungs­mi­nis­terium die flexiblen Anpas­sungs­in­strumente nach dem Lehrer­per­so­na­l­konzept, die allein zur Reaktion auf den Gebur­ten­rü­ckgang vereinbart waren, zweckwidrig genutzt, um einseitig gegenüber der Lehrerschaft etwas durchzusetzen, das in der übrigen Landes­ver­waltung nur im Rahmen eines Tarifvertrages und im Einvernehmen mit den Gewerkschaften abverlangt werden konnte.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 31.01.2006

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