21.11.2024
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Dokument-Nr. 34003

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Beschluss16.05.2024Landesarbeitsgericht Köln9 TaBV 24/24
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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss16.05.2024

Auch in Eilfällen keine Entscheidungs­kompetenz der Einigungsstelle vor formeller Rechtskraft des gerichtlichen Einsetzungs­beschlussesDie Beschwerde des Betriebsrats hatte Erfolg

Eine im Verfahren nach § 100 Arbeits­gerichts­gesetz gerichtlich eingesetzte betriebliche Einigungsstelle ist erst mit der formellen Wirksamkeit des arbeits­gerichtlichen Beschlusses wirksam errichtet. Wird sie gleichwohl vorher tätig, kann der Spruch der Einigungsstelle die fehlende Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht durch einen Spruch ersetzen. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Köln entschieden.

In dem der Entscheidung zugrun­de­lie­genden Fall ging es um die durch den Betriebsrat mitzu­be­stimmende Dienst­plan­ge­staltung für die norddeutschen Filialen eines in Köln ansässigen Sport­ar­ti­kel­händlers. Das Arbeitsgericht Köln bestellte im Anhörungstermin vom 03.05.2024 gemäß dem Antrag der Arbeitgeberin einen in Niedersachsen ansässigen Rechtsanwalt zum Vorsitzenden der Einigungsstelle und setzte die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei pro Seite fest. Noch vor der am 07.05.2024 erfolgten Zustellung dieses Beschlusses an den Betriebsrat lud der Einigungs­stel­len­vor­sitzende die Beteiligten und ihre Verfah­rens­be­voll­mäch­tigten mit einem am 03.05.2024, versandten E-Mail-Schreiben zur Sitzung der Einigungsstelle am Samstag, den 04.05.2024 in seine Kanzlei­räum­lich­keiten. Mit E-Mail-Schreiben vom 04.05.2024, teilte der Rechtsanwalt des Betriebsrats dem Einigungs­stel­len­vor­sit­zenden und den Vertretern der Arbeit­ge­berseite mit, dass von Seiten des Betriebsrats niemand an der Einigungs­stell­sitzung teilnehmen könne. Zudem wies er darauf hin, dass er den gerichtlich eingesetzten Einigungs­stel­len­vor­sit­zenden unter keinen Umständen akzeptiere und im Auftrag des Betriebsrats sogleich Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts einlegen werde. Am 04.05.2024 tagte die Einigungsstelle und genehmigte die Dienstpläne im Spruchwege, ohne dass die Betrie­bs­ratsseite vertreten war.

Einigungsstelle muss Rechtskraft der Einsetzung abwarten

Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das LAG den arbeits­ge­richt­lichen Einset­zungs­be­schluss teilweise abgeändert und einen anderen Einigungs­stel­len­vor­sit­zenden für die noch nicht durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Dienstpläne bestellt. Daran hat sich das LAG nicht gehindert gesehen, obwohl die Einigungsstelle deren Bestellung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, bereits entschieden hatte. Da die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle eine Gestal­tungs­ent­scheidung ist, die ihrem Wesen nach erst mit Eintritt ihrer formellen Rechtskraft wirksam werden kann, ist die Einigungsstelle bis zu diesem Zeitpunkt nicht befugt, die streitige Angelegenheit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber durch einen Spruch zu regeln. Dies gilt auch in eiligen Angelegenheiten. Der Eilbedürftigkeit hat der Gesetzgeber bereits durch die stark abgekürzten Fristen im gerichtlichen Einset­zungs­ver­fahren Rechnung getragen. Gegen den Beschluss des LAG Köln ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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