21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 29141

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Beschluss25.08.2020Landesarbeitsgericht Köln9 Ta 217/19 und 9 Ta 98/19
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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss25.08.2020

Als Freibe­ruf­le­rinnen geführte Telefon­sex­dienst­leisterinnen können Arbeit­neh­me­rinnen seinEntscheidung des Landesarbeits­gerichts Köln zur Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft

Das Landesarbeits­gericht Köln hat entschieden, dass als Freibe­ruf­le­rinnen geführte Telefon­sex­dienst­leisterinnen Arbeit­neh­me­rinnen sind, wenn sie durch eine einseitige Steuerung und Kontrolle der Betriebsabläufe in einer Weise ihrer Selbst­stän­digkeit beraubt werden, die über die mögliche Einflussnahme bei einem freien Dienstvertrag hinausgeht.

Die Beklagte setzt in ihren Kölner Geschäftsräumen Telefonistinnen ein, die sexuelle Dienst­leis­tungen im Schichtbetrieb an 365 Tagen im Jahr und 24 Stunden am Tag anbieten. Sie werden von der Beklagten als freiberufliche Mitar­bei­te­rinnen geführt. Den Telefonistinnen wird von einer anderen Gesellschaft für ihre Tätigkeit ein ca. sechs bis acht Quadratmeter großer Raum mit Tisch, Stuhl, Computer und drei Telefonen zur Verfügung gestellt, wofür sie ein monatliches Entgelt i. H. v. 50 EUR zu zahlen haben. Aus einem von der Beklagten vorgehaltenen Pool wählen die Telefonistinnen einen Alias-Namen und Fotos, die auf der Internet-Seite der Beklagten veröffentlicht werden. Die von ihnen gewünschten Einsätze können die Telefonistinnen in Dienstpläne eintragen. Ihre Tätigkeit wird durch eine an der Decke befestigte Videokamera aufgezeichnet. Die Telefonate werden mitgeschnitten. Das dienstliche Verhalten und die Beziehung zu den Kunden werden von der Beklagten in vielfältiger Hinsicht mitgestaltet.

Arbeitsgericht verneinte Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft der Klägerinnen

Das von den Klägerinnen u.a. wegen diverser Zahlungs­ansprüche angerufene Arbeitsgericht hatte die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerinnen verneint und die Rechtsstreite an das Landgericht verwiesen.

Landes­a­r­beits­gericht Köln bejaht Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft

Auf die Beschwerden der Klägerinnen hat das Landes­a­r­beits­gericht die Verwei­sungs­be­schlüsse abgeändert und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht, da die Klägerinnen als Arbeit­neh­me­rinnen anzusehen seien. Die Beklagte habe sowohl durch die Audio- und Video­über­wachung als auch durch die Einbindung in ihre Arbeits­or­ga­ni­sation eine für selbständige Freibe­ruf­le­rinnen wichtige Marktpräsenz der Klägerinnen verhindert. Die Klägerinnen hätten keinen von der Beklagten unabhängigen Kundenstamm aufbauen können, da sie nach außen nicht unter eigenem Namen, sondern bildlich und namentlich unter einem Alias-Profil aufgetreten seien. Die auf die vorbeschriebene Weise sowie die weiteren Beschäf­ti­gungs­mo­da­litäten vermittelte Fremdbestimmung der Klägerinnen überlagere die Umstände, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen könnten. Landes­a­r­beits­gericht Köln – Aktenzeichen 9 Ta 217/19 vom 25.08.2020 Landes­a­r­beits­gericht Köln – Aktenzeichen 9 Ta 98/20 vom 25.08.2020

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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