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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 2236

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ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Köln Urteil13.07.2005

Telefon­buchab­schreiben ist keine vertrags­ge­rechte Arbeit eines Kunden­dienst­mi­t­a­r­beitersArbeitgeber in Annahmeverzug

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln hat einen Arbeitgeber zur Lohnzahlung wegen „Annahmeverzugs“ gem. § 615 BGB für mehrere Wochen verurteilt, obwohl ein Kunden­dienst­mi­t­a­r­beiter, der morgens im Betrieb erschienen war, diesen nach kurzer Zeit wieder verlassen hatte.

Im entschiedenen Fall sollte ein als "Kunden­dienst­mi­t­a­r­beiter im Außendienst" eingestellter Arbeitnehmer verschiedene als Kunden in Betracht kommende Firmen aus dem Telefonbuch herausschreiben. Andere Arbeiten seien ihm nicht mehr zuzutrauen gewesen. Der Arbeitnehmer verweigerte die ihm aufgetragene Arbeit. Nach ca. 1,5 Stunden verließ er das Büro. Danach meldete er sich krank. Er verlangte vom Arbeitgeber Lohnzahlung.

Zu Recht, meinte das Landes­a­r­beits­gericht Köln. Die Erteilung einer derartigen Arbeitsaufgabe an einen Kunden­dienst­mi­t­a­r­beiter im Außendienst habe unter den hier gegebenen Umständen ersichtlich schikanösen Charakter.

Der Arbeitgeber wurde verurteilt, den ausstehenden Lohn zu zahlen. Der Arbeitnehmer habe seine Arbeitskraft zur rechten Zeit am rechten Ort (Büro) angeboten. Es sei dann Sache des Arbeitgebers gewesen, ihm eine arbeits­ver­trags­gemäße Arbeit zuzuweisen. Der Arbeitgeber sei in Annahmeverzug gewesen.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 611, BGB § 615

1. Bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft am rechten Ort und zur rechten Zeit persönlich an, so ist es nunmehr Sache des Arbeitgebers, ihm einen funkti­o­ns­ge­rechten Arbeitsplatz und vertrags­ge­rechte Arbeitsaufgaben zuzuweisen.

2. Dieser Obliegenheit zur Vermeidung des Annahmeverzugs wird der Arbeitgeber nicht gerecht, wenn er dem als "Kunden­dienst­mi­t­a­r­beiter im Innen- und Außendienst" eingestellten Arbeitnehmer aufgibt, Adressen aus dem Telefonbuch abzuschreiben und ihn hierzu mit der Auflage, die Toilette nur in Begleitung des Betriebsleiters aufzusuchen, in einem Büroraum einschließt.

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