21.11.2024
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Dokument-Nr. 8210

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Landesarbeitsgericht Köln Urteil12.02.2009

Altersgrenze für Nachwuchs­wis­sen­schaftler unwirksamZiel der Herabsetzung des Erstbe­ru­fung­s­alters von Professoren nicht gerechtfertigt

Eine Altersgrenze von 40 Jahren stellt für Anstel­lungs­verträge mit Nachwuchs­wis­sen­schaftlern eine ungerecht­fertigte Alters­dis­kri­mi­nierung dar. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Köln.

Vor dem Gericht klagte ein im Januar 1968 geborener Wissenschaftler, der seit dem 1. Juni 2005 auf einer zuletzt bis zum 30. Juni 2008 befristeten Stelle der beklagten Universität an seiner Habilitation gearbeitet und diese noch nicht fertiggestellt hatte. Im statistischen Durchschnitt werden 4,8 Jahre für eine Habilitation benötigt. Nach einem Rekto­rats­be­schluss der Universität wird die Beschäftigung auf einer solchen Stelle grundsätzlich nur zugelassen, wenn der Arbeitsvertrag bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, spätestens ein halbes Jahr danach, endet. Deshalb wurde der Vertrag nicht mehr verlängert.

Befristung des Arbeits­ver­trages unwirksam

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln hat die aufgrund der Altersgrenze erfolgte Befristung des Arbeits­ver­trages zum 30.06.2008 nach § 7 Abs. 2 des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes (AGG) für unwirksam erklärt. Die von der Universität verfügte starre Altersgrenze wurde vom Gericht als nicht angemessen beurteilt. Sie könne durch das von der Universität angeführte Ziel, eine Herabsetzung des Erstbe­ru­fung­s­alters von Professoren zu erreichen, nicht gerechtfertigt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 5/09 des LArbG Köln vom 27.07.2009

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