18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 411

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Landesarbeitsgericht Köln Urteil22.05.2003

Landes­a­r­beits­gericht Köln zur Kündigung wegen Arbeits­zeit­betrugs

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln hatte über die Rechts­wirk­samkeit einer außer­or­dent­lichen Kündigung gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer wegen Arbeits­zeit­betrugs und des dringenden Verdachts langfristiger Gleit­zeit­ma­ni­pu­la­tionen zu entscheiden.

Nach dem Ergebnis einer Observation durch ein Detek­ti­vun­ter­nehmen stand unter anderem fest, dass der als Bauaufseher mit Außen­dien­st­aufgaben beschäftigte Arbeitnehmer freitags um 10.26 Uhr sein Büro im Rathaus der beklagten Stadt verließ, um eine Baustelle aufzusuchen. Auf dem Weg dorthin machte einen Umweg zu einer Filiale der Kreissparkasse. Anschließend fuhr er zu der von ihm betreuten Baustelle, wo er sich ca. 8 Minuten aufhielt. Danach begab er sich zu einer Postfiliale und schließlich über die Autobahn in eine Nachbarstadt an einen Ort, an dem er im Rahmen einer Nebentätigkeit einen Zigaret­te­n­au­tomaten auffüllte. Von dort fuhr er zu seiner Wohnung, die er gegen 12.00 Uhr erreichte. Der Arbeitnehmer verließ die Wohnung eine halbe Stunde später, ohne ins Büro zurück zu kehren. Die sog. Kernzeit besteht nach der Gleit­zeit­re­gelung freitags bis 12.30 Uhr.

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung ohne vorherige Abmahnung für unwirksam, den Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Detektivkosten aber in voller Höhe (Ca. 9.900 €) für begründet. Das Landes­a­r­beits­gericht hat demgegenüber festgestellt, dass das Arbeits­ver­hältnis aufgrund der außer­or­dent­lichen Kündigung unter Wahrung einer sozialen Auslauffrist beendet worden ist, und die Erstattung der Detektivkosten auf das notwendige Maß begrenzt.

Das Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts Köln vom 22.05.2003 ist nunmehr rechtskräftig, weil das Bundes­a­r­beits­gericht die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde des Arbeitnehmers mit Beschluss vom 30.10.2003 – 8 AZN 560/03 – zurückgewiesen hat.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln vom 01.12.2003

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