15.11.2024
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Dokument-Nr. 412

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Landesarbeitsgericht Köln Entscheidung20.11.2003

Vorrang der Änderungs­kün­digung vor der Beendi­gungs­kün­digung

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln hatte über die betrie­bs­be­dingte Kündigung eines 1949 geborenen und rund 28 Jahre für das beklagte Unternehmen tätigen Haupt­ab­tei­lungs­leiters zu entscheiden, dem zuvor eine andere Beschäftigung zu einem um etwa die Hälfte reduzierten Gehalt angeboten worden war. Der Kläger lehnte eine Unterzeichnung des vorbereiteten neuen AT-Anstel­lungs­vertrags wegen der damit verbundenen Gehalts­min­derung, die er für unzumutbar hielt, ab. Daraufhin wurde sogleich die Beendi­gungs­kün­digung ausgesprochen. Das Arbeitsgericht hat die Kündi­gungs­schutzklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolgreich.

In seiner Entscheidung betont das Landes­a­r­beits­gericht den Vorrang der Änderungs­kün­digung vor der Beendi­gungs­kün­digung auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer ein Änderungs­angebot des Arbeitgebers in seiner konkreten Ausgestaltung als unzumutbar ablehnt. Die Leitsätze lauten:

1. Durch die Option der sog. Verhand­lungs­lösung vor Ausspruch einer betrie­bs­be­dingten Kündigung dürfen die Rechte des Arbeitnehmers aus § 2 KSchG nicht verkürzt werden.

2. Der Vorrang der Änderungs­kün­digung vor der Beendi­gungs­kün­digung gebietet es, eine mögliche Änderungs­kün­digung zur Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses auch dann auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer eine zuvor angebotene einver­ständliche Abänderung des Arbeitsvertrags abgelehnt hat (teilweise abweichend von BAG 27.09.1984 – 2 AZR 62/83 – NZA 1985, 455).

Die vom Landes­a­r­beits­gericht zugelassene Revision ist inzwischen eingelegt worden (2 AZR 132/04).

Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln vom 08.04.2004

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