Dokument-Nr. 412
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Landesarbeitsgericht Köln Entscheidung20.11.2003
Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte über die betriebsbedingte Kündigung eines 1949 geborenen und rund 28 Jahre für das beklagte Unternehmen tätigen Hauptabteilungsleiters zu entscheiden, dem zuvor eine andere Beschäftigung zu einem um etwa die Hälfte reduzierten Gehalt angeboten worden war. Der Kläger lehnte eine Unterzeichnung des vorbereiteten neuen AT-Anstellungsvertrags wegen der damit verbundenen Gehaltsminderung, die er für unzumutbar hielt, ab. Daraufhin wurde sogleich die Beendigungskündigung ausgesprochen. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolgreich.
In seiner Entscheidung betont das Landesarbeitsgericht den Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer ein Änderungsangebot des Arbeitgebers in seiner konkreten Ausgestaltung als unzumutbar ablehnt. Die Leitsätze lauten:
1. Durch die Option der sog. Verhandlungslösung vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung dürfen die Rechte des Arbeitnehmers aus § 2 KSchG nicht verkürzt werden.
2. Der Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung gebietet es, eine mögliche Änderungskündigung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch dann auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer eine zuvor angebotene einverständliche Abänderung des Arbeitsvertrags abgelehnt hat (teilweise abweichend von BAG 27.09.1984 – 2 AZR 62/83 – NZA 1985, 455).
Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision ist inzwischen eingelegt worden (2 AZR 132/04).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2004
Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln vom 08.04.2004
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