15.11.2024
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Dokument-Nr. 690

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Urteil17.04.2002Landesarbeitsgericht Köln6 Sa 1334/04
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Landesarbeitsgericht Köln Urteil17.04.2002

Fristlose Kündigung nach Messerangriff eines geistes­ge­störten Arbeitnehmers auf einen arglosen Arbeitskollegen

Der an einer Psychose paranoider Form leidende Kläger, der bis dahin rund 25 Jahre unauffällig bei der Beklagten zuletzt als Staplerfahrer gearbeitet hatte, griff eines Tages einen Arbeitskollegen unvermittelt mit einem Teppichmesser an und verletzte ihn dabei so schwer, dass dieser mit dem Notarztwagen in ein Krankenhaus gebracht wurde und 14 Tage arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber kündigte dem Angreifer am Folgetag fristlos. Der gekündigte Arbeitnehmer hat im Prozess geltend gemacht, wegen der bei ihm nach dem Vorfall festgestellten Psychose sei er zum Tatzeitpunkt nicht steuerungsfähig gewesen. Ihn treffe daher kein Verschulden, so dass auch nicht verhal­tens­bedingt gekündigt werden könne.

Die Kündi­gungs­schutzklage hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landes­a­r­beits­gericht Erfolg. Denn der Grundsatz, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung regelmäßig nur bei einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers anzunehmen ist, gilt nicht ohne Ausnahme: So kann ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers die betriebliche Ordnung derart nachhaltig stören, dass dem Arbeitgeber eine Aufrecht­er­haltung dieses Zustandes selbst dann nicht zumutbar ist, wenn der Arbeitnehmer seine Pflicht­ver­letzung nicht zu vertreten hat. Einen solchen Ausnahmefall hat das Landes­a­r­beits­gericht hier bejaht: Der Arbeitgeber durfte fristlos kündigen, um eine weitere Gefährdung der Mitarbeiter durch den Kläger auszuschließen und deutlich zu machen, dass tätliche Angriffe auf Arbeitskollegen nicht geduldet werden. Angesichts der Schwere der Verletzung, die unabhängig von etwaiger Lebensgefahr als gefährliche Körper­ver­letzung im straf­recht­lichen Sinne zu bewerten ist, konnte dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln vom 17.04.2002

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