Dokument-Nr. 690
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Landesarbeitsgericht Köln Urteil17.04.2002
Fristlose Kündigung nach Messerangriff eines geistesgestörten Arbeitnehmers auf einen arglosen Arbeitskollegen
Der an einer Psychose paranoider Form leidende Kläger, der bis dahin rund 25 Jahre unauffällig bei der Beklagten zuletzt als Staplerfahrer gearbeitet hatte, griff eines Tages einen Arbeitskollegen unvermittelt mit einem Teppichmesser an und verletzte ihn dabei so schwer, dass dieser mit dem Notarztwagen in ein Krankenhaus gebracht wurde und 14 Tage arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber kündigte dem Angreifer am Folgetag fristlos. Der gekündigte Arbeitnehmer hat im Prozess geltend gemacht, wegen der bei ihm nach dem Vorfall festgestellten Psychose sei er zum Tatzeitpunkt nicht steuerungsfähig gewesen. Ihn treffe daher kein Verschulden, so dass auch nicht verhaltensbedingt gekündigt werden könne.
Die Kündigungsschutzklage hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Denn der Grundsatz, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung regelmäßig nur bei einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers anzunehmen ist, gilt nicht ohne Ausnahme: So kann ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers die betriebliche Ordnung derart nachhaltig stören, dass dem Arbeitgeber eine Aufrechterhaltung dieses Zustandes selbst dann nicht zumutbar ist, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Einen solchen Ausnahmefall hat das Landesarbeitsgericht hier bejaht: Der Arbeitgeber durfte fristlos kündigen, um eine weitere Gefährdung der Mitarbeiter durch den Kläger auszuschließen und deutlich zu machen, dass tätliche Angriffe auf Arbeitskollegen nicht geduldet werden. Angesichts der Schwere der Verletzung, die unabhängig von etwaiger Lebensgefahr als gefährliche Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne zu bewerten ist, konnte dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2002
Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln vom 17.04.2002
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