18.10.2024
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Dokument-Nr. 30809

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Landesarbeitsgericht Köln Urteil07.10.2020

Zulässigkeit einer Befristung nach dem WissZeitVGLArbG Köln gibt Klage einer wissen­schaft­lichen Mitarbeiterin statt

Bei dem mit der Wissenschafts­zeitvertrags­gesetz-Novelle vom 11. März 2016 (BGBL. I S. 442 ff.) zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen in das Gesetz eingefügten Erfordernis "zur Förderung der eigenen Qualifizierung" handelt es sich um ein selbständig zu prüfendes Tatbe­stands­merkmal. Liegt es nicht vor, so kann die Befristung nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gestützt werden. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Köln mit Urteil vom 07. Oktober 2020 entschieden.

Die Klägerin, eine Diplom-Ingenieurin, war seit 2010 mit insgesamt fünf befristeten Verträgen bei der Beklagten beschäftigt, die eine vollständig staatlich finanzierte Ressort­for­schungs­ein­richtung ist. Der zuletzt geschlossene Vertrag vom 15. August 2018 enthielt die Bestimmung, dass das Arbeits­ver­hältnis zur Förderung der eigenen wissen­schaft­lichen Qualifizierung befristet bis zum 31.12.2019 geschlossen wird. Dem Arbeitsvertrag war als Anlage ein Quali­fi­zie­rungsplan beigefügt, der für die Klägerin fachliche und weitere Quali­fi­zie­rungsziele enthielt. Danach sollte sie vertiefte Kenntnisse in bestimmten Themenfeldern erwerben und hierzu ein Dritt­mit­tel­projekt bearbeiten inklusive der Erstellung eines wissen­schaft­lichen Abschluss­be­richts.

Keine Befristung bei Zweck der Gewinnung von Berufserfahrung

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Befristung für unwirksam angesehen, weil die Beschäftigung der Klägerin nicht zur Förderung der eigenen wissen­schaft­lichen Qualifizierung erfolgt sei. Hierbei handele es sich um ein selbständig zu prüfendes Tatbe­stands­merkmal des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Dem hiervon abweichenden Willen des Gesetzgebers könne keine Geltung verschafft werden, da er in der gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden habe. Die Auslegung des Gesetzes ergebe vielmehr, dass die Befristung nur wirksam ist, wenn sie eine wissen­schaftliche Qualifizierung fördern soll, die sich nicht in der bloßen Gewinnung zusätzlicher Berufserfahrung erschöpft, sondern darüber hinausgeht. Die hierfür darle­gungs­be­lastete Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die Klägerin nach dem Vertragsinhalt Tätigkeiten hätte verrichten sollen, die über die Kompe­tenz­zu­wächse hinausgingen, die mit der Ausübung wissen­schaft­licher Tätigkeit typischerweise und regelmäßig verbundenen seien.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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