13.12.2024
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Dokument-Nr. 33172

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Landesarbeitsgericht Köln Urteil08.08.2023

Erzbistum Köln muss sich an Gleich­be­handlungs­grundsatz halten - Anspruch auf Übernahme in beamten­ähn­liches VerhältnisArbeits­recht­lichen Gleich­be­handlungs­grundsatz gilt auch für Erzbistum

Das Landes­arbeits­gericht Köln hat das Erzbistum Köln verurteilt, die Klägerin rückwirkend zum 01.01.2021 in ein beamten­ähn­liches Verhältnis zu übernehmen und den Differenzbetrag zu ihrer bisherigen Vergütung nachzuzahlen.

Die Klägerin ist seit dem Jahre 2002 bei dem beklagten Erzbistum beschäftigt, zuletzt als Mitarbeiterin in leitender Stellung. Nach der damals geltenden „Ordnung für Leitende Mitar­bei­te­rinnen und Mitarbeiter des Genera­l­vi­ka­riates und der angeschlossenen Dienststellen sowie des Offizialates und des Katholisch Sozialen Institutes“ konnten leitende Mitarbeiter bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen in ein Dienst­ver­hältnis übernommen werden, auf das die Bestimmungen des Beamtenrechts des Landes NRW entsprechend angewandt werden (sog. beamten­ähn­liches Verhältnis). Die Klägerin stellte auf dieser Grundlage Ende 2019 einen Übernahme-Antrag. Nachdem das Erzbistum keine Entscheidung hierüber traf, erhob die Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Köln und verlangte die Übernahme in ein beamten­ähn­liches Verhältnis rückwirkend ab Januar 2021. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr die Übernahme aus Gleich­be­hand­lungs­ge­sichts­punkten nicht verwehrt werden könne. Die Übernahme von leitenden Mitarbeitern in ein beamten­ähn­liches Verhältnis sei beim Erzbistum jahrelang gelebte Praxis und eine reine Formsache gewesen. Das Erzbistum hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung über die Übernahme in ein beamten­ähn­liches Verhältnis im freien Ermessen des Generalvikars stehe. Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage abgewiesen.

Anspruch auf Übernahme nach arbeits­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln hat auf die Berufung der Klägerin nunmehr zu ihren Gunsten entschieden und der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Nach Auffassung der Kammer hat die Klägerin nach dem arbeits­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz Anspruch auf Übernahme in ein beamten­ähn­liches Verhältnis. Dieser Grundsatz gelte auch für das Erzbistum. Zwar könnten die Kirchen auf Grund ihres verfas­sungs­rechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbst­ver­wal­tungs­rechts ein eigenständiges Arbeitsrecht erlassen. Bedienten sich die Kirchen allerdings der Privatautonomie zur Begründung von Arbeits­ver­hält­nissen, so finde auf diese das staatliche Arbeitsrecht – mithin auch der allgemeine Gleich­be­hand­lungs­grundsatz – Anwendung. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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