23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 31249

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Urteil02.11.2021Landesarbeitsgericht Köln4 Sa 290/21
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Aachen, Urteil22.04.2021, 8 Ca 3432/20
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Köln Urteil02.11.2021

Fristlose Kündigung: Mitarbeiterin darf nicht unbefugt Mails des Chefs lesen und eine Kopie davon anfertigenFristlose Kündigung wegen der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten

Liest eine Arbeitnehmerin, die im Rahmen ihrer Buchhaltungs­aufgaben Zugriff auf den PC und das E-Mail-Konto ihres Arbeitgebers hat, unbefugt eine an ihren Vorgesetzten gerichtete E-Mail und fertigt von dem Anhang einer offensichtlich privaten E-Mail eine Kopie an, die sie an eine dritte Person weitergibt, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Dies hat das Landes­arbeitsgericht Köln am 02.11.2021 entschieden und das anderslautende Urteil des ArbG Aachen aufgehoben.

Die Klägerin ist bei der Arbeitgeberin, einer evangelischen Kirchengemeinde, seit 23 Jahren als Verwal­tungs­mi­t­a­r­beiterin beschäftigt. Soweit für ihre Buchhal­tungs­aufgaben erforderlich hatte sie Zugriff auf den Dienstcomputer des Pastors. In diesem Dienstcomputer nahm die Klägerin eine E-Mail zur Kenntnis, die den Pastor auf ein gegen ihn gerichtetes Ermitt­lungs­ver­fahren wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebende Frau hinwies. Im E-Mail-Konto fand sie als Anhang einer privaten E-Mail einen Chatverlauf zwischen dem Pastor und der betroffenen Frau, den sie auf einem USB-Stick speicherte und eine Woche später anonym an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiterleitete. Die Klägerin gab an, sie habe die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern wollen. Nach Bekanntwerden der Vorkommnisse kündigte die Kirchengemeinde das Arbeits­ver­hältnis fristlos.

Arbeitsgericht lehnte in erster Instanz die fristlose Kündigung ab

Erstinstanzlich hatte die Klägerin mit ihrer Kündi­gungs­schutzklage vor dem ArbG Aachen Erfolg. Das Gericht erkannte in ihrem Verhalten zwar einen an sich wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung, hielt diese jedoch aufgrund des langen und bisher unbelastet verlaufenen Arbeits­ver­hält­nisses und mangels Wieder­ho­lungs­gefahr für unver­hält­nismäßig.

Landes­a­r­beits­gericht: Fristlose Kündigung ist gerechtfertigt - Vertrau­ens­ver­hältnis ist unwie­der­bringlich zerstört

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Kirchengemeinde hatte Erfolg. Das Landes­a­r­beits­gericht Köln sah das für die Aufgaben der Klägerin notwendige Vertrau­ens­ver­hältnis als unwie­der­bringlich zerstört an. In der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten lag für das Gericht auch wegen der damit einhergehenden Verletzung von Persön­lich­keits­rechten ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeits­ver­tragliche Rücksicht­nah­me­pflicht. Dieser sei auch nicht durch die von der Klägerin vorgetragenen Beweggründe, die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern zu wollen, gerechtfertigt gewesen. Denn mit ihrer Vorgehensweise habe die Klägerin keines der angegebenen Ziele erreichen können. Angesichts der Schwere der Pflicht­ver­letzung überwiege das Lösungs­in­teresse der Gemeinde das Beschäf­ti­gungs­in­teresse der Klägerin deutlich. Selbst die erstmalige Hinnahme dieser Pflicht­ver­letzung sei der Gemeinde nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für die Klägerin erkennbar – ausgeschlossen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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