Dokument-Nr. 11691
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Landesarbeitsgericht Köln Urteil18.02.2011
Betriebsbedingte Kündigung: Jüngere Arbeitnehmer haben trotz Kindern weniger Chancen zu bleiben als ältere ArbeitnehmerFür jüngere Arbeitnehmer bestehen deutlich bessere Chancen auf neue Arbeitsstelle
Einem Arbeitnehmer, der kaum noch Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat, darf aus sozialen Gesichtspunkten nicht gekündigt werden. Die Kündigung eines jungen Arbeitnehmers ist jedoch trotz im Haushalt lebender Kinder möglich, da er aufgrund seines Alters bessere Chancen auf eine neue Arbeit hat und eine Beeinträchtigung seiner Unterhaltspflichten für seine Kinder nicht zu erwarten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landesarbeitsgericht Köln zu entscheiden, welchem von zwei vergleichbaren Arbeitnehmern bei Wegfall eines Arbeitsplatzes unter sozialen Gesichtspunkten gekündigt werden kann (so genannte soziale Auswahl nach § 1 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz).
Gewichtung der Kriterien in Rechtsprechung weitgehend ungeklärt
Dieser Paragraph besagt, dass der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung die betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und einer eventuellen Schwerbehinderung auswählen muss. In der Rechtsprechung ist weitgehend ungeklärt, wie diese Kriterien untereinander zu gewichten sind.
Kündigung des älteren Arbeitnehmers unwirksam
Der Fall betraf zwei etwa gleich lang beschäftigte verheiratete Führungskräfte in der Metallverarbeitung, von denen der eine 35 Jahre alt war und zwei Kinder hatte, der andere 53 Jahre alt und kinderlos. Das Gericht entschied, dass die Kündigung des älteren Arbeitnehmers unwirksam war, weil der jüngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen hatte, alsbald eine neue Arbeit zu finden, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Unterhaltpflichten für die Kinder gar nicht beeinträchtigt gewesen wären.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online
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