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Dokument-Nr. 11691

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Landesarbeitsgericht Köln Urteil18.02.2011

Betrie­bs­be­dingte Kündigung: Jüngere Arbeitnehmer haben trotz Kindern weniger Chancen zu bleiben als ältere ArbeitnehmerFür jüngere Arbeitnehmer bestehen deutlich bessere Chancen auf neue Arbeitsstelle

Einem Arbeitnehmer, der kaum noch Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat, darf aus sozialen Gesichtspunkten nicht gekündigt werden. Die Kündigung eines jungen Arbeitnehmers ist jedoch trotz im Haushalt lebender Kinder möglich, da er aufgrund seines Alters bessere Chancen auf eine neue Arbeit hat und eine Beein­träch­tigung seiner Unter­halts­pflichten für seine Kinder nicht zu erwarten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landes­a­r­beits­gericht Köln zu entscheiden, welchem von zwei vergleichbaren Arbeitnehmern bei Wegfall eines Arbeitsplatzes unter sozialen Gesichtspunkten gekündigt werden kann (so genannte soziale Auswahl nach § 1 Absatz 3 Kündi­gungs­schutz­gesetz).

Gewichtung der Kriterien in Rechtsprechung weitgehend ungeklärt

Dieser Paragraph besagt, dass der Arbeitgeber bei einer betrie­bs­be­dingten Kündigung die betroffenen Arbeitnehmer unter Berück­sich­tigung von Betrie­bs­zu­ge­hö­rig­keitszeit, Lebensalter, Unter­halts­pflichten und einer eventuellen Schwer­be­hin­derung auswählen muss. In der Rechtsprechung ist weitgehend ungeklärt, wie diese Kriterien untereinander zu gewichten sind.

Kündigung des älteren Arbeitnehmers unwirksam

Der Fall betraf zwei etwa gleich lang beschäftigte verheiratete Führungskräfte in der Metall­ver­a­r­beitung, von denen der eine 35 Jahre alt war und zwei Kinder hatte, der andere 53 Jahre alt und kinderlos. Das Gericht entschied, dass die Kündigung des älteren Arbeitnehmers unwirksam war, weil der jüngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen hatte, alsbald eine neue Arbeit zu finden, sodass mit hoher Wahrschein­lichkeit seine Unter­halt­pflichten für die Kinder gar nicht beeinträchtigt gewesen wären.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online

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