15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 2881

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Urteil29.05.2006Landesarbeitsgericht Köln14 (5) Sa 1343/05
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Landesarbeitsgericht Köln Urteil29.05.2006

Verlängerte Kündi­gungs­fristen für arbeit­neh­mer­ähnliche PersonenLAG Köln wendet Kündi­gungs­fristen auf arbeit­neh­mer­ähnliche Selbstständige an

Die verlängerten Kündi­gungs­fristen des § 622 BGB gelten auch für so genannte arbeit­neh­mer­ähnliche Personen. Das hat das Landes­a­r­beits­gericht Köln entschieden.

§ 622 Absatz 2 BGB sieht - gestaffelt nach der Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses - Kündi­gungs­fristen bis zu sieben Monaten vor. Er gilt unmittelbar aber nur für Arbeitnehmer.

Ob er entsprechend auch für arbeit­neh­mer­ähnliche Personen anzuwenden ist, ist seit langem in der Rechts­wis­sen­schaft umstritten und durch Rechtsprechung noch nicht geklärt. Arbeit­neh­mer­ähnliche Personen sind zwar nicht Arbeitnehmer, sondern Selbständige, erbringen aber tatsächlich im Wesentlichen ohne weitere Mitarbeiter für einen Auftraggeber dauerhaft Leistungen, sind von diesem wirtschaftlich abhängig und wie Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig. Solche „Ein-Mann-Selbständigen“ finden sich heute mit zunehmendem Trend in vielen Branchen.

In dem entschiedenen Fall handelte es sich um einen Frachtführer, der mit zwei Fahrzeugen gemeinsam mit seiner Ehefrau seit langem für einen Auftraggeber fuhr. Das Firmenlogo des Auftraggebers befand sich auf den Fahrzeugen. Der Auftraggeber hatte den zugrun­de­lie­genden Rahmenvertrag nach mehr als 15jähriger Zusammenarbeit am 29. 11. 2004 zum 31.12.2004 gekündigt. Der Frachtführer hatte dagegen Kündi­gungs­schutzklage erhoben mit der Begründung, er sei Arbeitnehmer. Das Landes­a­r­beits­gericht sah ihn nur als arbeit­neh­mer­ähnliche Person an, räumte ihm aber in entsprechender Anwendung des § 622 Abs. 2 BGB eine Kündigungsfrist von 6 Monaten ein.

Die Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht wurde zugelassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 7/06 des LAG Köln vom 21.08.2006

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