15.11.2024
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Dokument-Nr. 3196

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Urteil12.09.2006Landesarbeitsgericht Hamm9 Sa 2313/05
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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil12.09.2006

Ausbil­dungs­vertrag: Aufschiebende Wirkung bis zur Feststellung der gesund­heit­lichen Eignung zulässigVertrag wird erst nach Vorlage eines Nachweises zur gesund­heit­lichen Eignung wirksam

Es ist in Ausbil­dungs­ver­trägen zulässig, den Nachweis der gesund­heit­lichen Eignung für den Ausbil­dungsberuf als aufschiebende Bedingung zu vereinbaren. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Hamm entschieden.

Der beklagte Verein betreibt eine staatlich anerkannte Kranken­pfle­ge­schule und bildet nach den Bestimmungen des Kranken­pfle­ge­ge­setzes in der Krankenpflege aus. Unter dem 24.05.2005 unterzeichneten der beklagte Verein und die Klägerin einen Ausbil­dungs­vertrag, wonach die Klägerin ab dem 01.09.2005 ihre Ausbildung für den Beruf der Gesundheits- und Kranken­pflegerin aufnehmen sollte. Zu diesem Ausbil­dungs­vertrag schlossen die Parteien eine Sonder­ver­ein­barung ab, nach der der Abschluss des Ausbil­dungs­ver­trages unter dem Vorbehalt stand, „dass die Einstel­lungs­un­ter­suchung ergibt, dass die Kranken­pfle­ge­schülerin für die vorgesehene Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist, bzw. dass die Kranken­pfle­ge­schülerin den Termin der Einstel­lungs­un­ter­suchung wahrnimmt.“

Am 14.07.2005 unterzog sich die Klägerin einer ärztlichen Untersuchung in einer Praxis für Arbeitsmedizin. Der untersuchende Arzt stellte noch am gleichen Tage eine arbeits­me­di­zi­nische Bescheinigung aus, wonach gegen die Beschäftigung „gesundheitliche Bedenken nach Kriterien der Einstel­lungs­un­ter­suchung“ bestehen. Mit Schreiben vom 26.07.2005 teilte der beklagte Verein der Klägerin mit, sie könne „aus gesund­heit­lichen Bedenken nach Kriterien der Einstel­lungs­un­ter­suchung“ nicht mit der Ausbildung beginnen.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage zur Wehr gesetzt und die Feststellung des Bestehens eines Ausbil­dungs­ver­hält­nisses sowie eine entsprechende Ausbildung durch den beklagten Verein reklamiert. Sie hat den Standpunkt vertreten, dass es bereits ausreichend gewesen sei, den Termin der Einstel­lungs­un­ter­suchung überhaupt wahrzunehmen. Im Übrigen sei der in der Sonder­ver­ein­barung getroffene Vorbehalt der gesund­heit­lichen Eignung unzulässig und damit unwirksam. Der Vorbehalt sei nicht hinreichend konkret formuliert und sehe insbesondere keinen zumutbaren zeitlichen Rahmen für die Einstel­lungs­un­ter­suchung vor. Die Vereinbarung diene ausschließlich den Interessen des beklagten Vereins und berücksichtige nicht den besonderen Schutzgedanken im Rahmen der Ausbil­dungs­ver­hältnisse. Der durch den Vorbehalt bewirkte Schwebezustand belaste allein sie.

Der beklagte Verein hat sich darauf berufen, dass ein Ausbil­dungs­ver­hältnis aufgrund des Vorbehalts nicht bestehe. Bei dem Vorbehalt handele es sich um eine zulässige aufschiebende Bedingung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ebenfalls erfolglos.

Erläuterungen
Vorinstanz

Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.10.2005 – 9 Ca 4339/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Hamm vom 12.10.2006

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