Der beklagte Verein betreibt eine staatlich anerkannte Krankenpflegeschule und bildet nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes in der Krankenpflege aus. Unter dem 24.05.2005 unterzeichneten der beklagte Verein und die Klägerin einen Ausbildungsvertrag, wonach die Klägerin ab dem 01.09.2005 ihre Ausbildung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin aufnehmen sollte. Zu diesem Ausbildungsvertrag schlossen die Parteien eine Sondervereinbarung ab, nach der der Abschluss des Ausbildungsvertrages unter dem Vorbehalt stand, „dass die Einstellungsuntersuchung ergibt, dass die Krankenpflegeschülerin für die vorgesehene Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist, bzw. dass die Krankenpflegeschülerin den Termin der Einstellungsuntersuchung wahrnimmt.“
Am 14.07.2005 unterzog sich die Klägerin einer ärztlichen Untersuchung in einer Praxis für Arbeitsmedizin. Der untersuchende Arzt stellte noch am gleichen Tage eine arbeitsmedizinische Bescheinigung aus, wonach gegen die Beschäftigung „gesundheitliche Bedenken nach Kriterien der Einstellungsuntersuchung“ bestehen. Mit Schreiben vom 26.07.2005 teilte der beklagte Verein der Klägerin mit, sie könne „aus gesundheitlichen Bedenken nach Kriterien der Einstellungsuntersuchung“ nicht mit der Ausbildung beginnen.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage zur Wehr gesetzt und die Feststellung des Bestehens eines Ausbildungsverhältnisses sowie eine entsprechende Ausbildung durch den beklagten Verein reklamiert. Sie hat den Standpunkt vertreten, dass es bereits ausreichend gewesen sei, den Termin der Einstellungsuntersuchung überhaupt wahrzunehmen. Im Übrigen sei der in der Sondervereinbarung getroffene Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung unzulässig und damit unwirksam. Der Vorbehalt sei nicht hinreichend konkret formuliert und sehe insbesondere keinen zumutbaren zeitlichen Rahmen für die Einstellungsuntersuchung vor. Die Vereinbarung diene ausschließlich den Interessen des beklagten Vereins und berücksichtige nicht den besonderen Schutzgedanken im Rahmen der Ausbildungsverhältnisse. Der durch den Vorbehalt bewirkte Schwebezustand belaste allein sie.
Der beklagte Verein hat sich darauf berufen, dass ein Ausbildungsverhältnis aufgrund des Vorbehalts nicht bestehe. Bei dem Vorbehalt handele es sich um eine zulässige aufschiebende Bedingung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ebenfalls erfolglos.
Erläuterungen
Vorinstanz
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.10.2005 – 9 Ca 4339/05 -
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Hamm vom 12.10.2006