21.11.2024
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Dokument-Nr. 30916

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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil19.08.2021

Fristlose Kündigung eines kaufmännischen Mitarbeiters nach Verfälschen von Gehalts­a­b­rech­nungen zwecks KrediterlangungZerstörung des Vertrauens­verhältnisses und Verletzung der Rück­sicht­nahme­pflicht

Verfälscht ein kaufmännischer Angestellter Gehalts­a­b­rech­nungen, um damit einen Kredit erlangen zu können, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Denn durch sein Verhalten zerstört er das Vertrauens­verhältnis zu seinem Arbeitgeber und verletzt die Rück­sicht­nahme­pflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 27-jähriger kaufmännischer Angestellter eines Mobil­fun­k­un­ter­nehmens wollte Ende des Jahres 2017 ein Wohngebäude erwerben. Die Finanzierung sollte unter anderem über ein Darlehen erfolgen. Um dieses zu erlangen, verfälschte er seine Gehalts­a­b­rech­nungen hinsichtlich seines Einkommens und legte diese der Bank vor. Nachdem die Arbeitgeberin im Jahr 2019 von dem Verhalten des Arbeitnehmers erfuhr, kündigte sie das Arbeits­ver­hältnis fristlos. Zu den Aufgaben des Angestellten gehörten die Führung von Vertrags­ge­sprächen mit Privatkunden und der Abschluss von Verträgen. Gegen die Kündigung richtete sich die Kündi­gungs­schutzklage des Arbeitnehmers. Das Arbeitsgericht Bielefeld gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Verfälschen von Gehalts­a­b­rech­nungen zwecks Krediterlangung stellt wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar

Das Landes­a­r­beits­gericht Hamm entschied zu Gunsten der Beklagten. Das Verhalten des Klägers stelle eine wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Die Eignung des Klägers für die ihm bei der Beklagten obliegenden Aufgaben werde nachhaltig in Frage gestellt.

Zerstörung des Vertrau­ens­ver­hält­nisses

Der Kläger habe nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts die Pflicht zur seriösen, rücksichts­vollen und geset­zes­kon­formen Anbahnung einer Vertrags­be­ziehung unter Verletzung straf­recht­licher Normen aus wirtschaft­lichen Eigennutz und ohne Rücksicht auf die Interessenslage des Vertrags­partners grob verletzt. Es sei zu befürchten, dass der Kläger ebenfalls aus Eigennutz und zum eigenen wirtschaft­lichen Vorteil auch bei den für die Beklagte zu führenden Vertrags­ge­sprächen bei Gelegenheit so agieren werde. Daher sei das Vertrauensverhältnis zur Beklagten zerstört.

Verletzung der Rücksicht­nah­me­pflicht

Zudem habe der Kläger aus Sicht des Landes­a­r­beits­ge­richts seine Rücksicht­nah­me­pflicht gegenüber der Beklagten verletzt. Die Beklagte als Ausstellerin der Abrechnungen habe ein schützenswertes Interesse daran, über die Verwendung vermeintlich von ihr erstellter Abrechnungen nicht selbst ins Zwielicht oder in Misskredit gebracht zu werden oder ggf. Haftungsrisiken ausgesetzt zu sein.

Keine ordentliche Kündigung oder Abmahnung als milderes Mittel

Die Beklagte habe als milderes Mittelauch keine ordentliche Kündigung oder eine Abmahnung aussprechen müssen, so das Landes­a­r­beits­gericht. Der Kläger habe angesichts seiner kaufmännischen Ausbildung nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte sein Verhalten folgenlos hinnehmen oder als nicht relevant einstufen werde. Ihm hätte sich vielmehr die Gefährdung des Arbeits­ver­hält­nisses aufdrängen müssen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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