Der Kläger ist seit dem 15.02.2002 als Küchenleiter bei der Beklagten, die ein Unternehmen zur Seniorenbetreuung führt, beschäftigt. Nach der von beiden Parteien unterzeichneten Stellenbeschreibung obliegt ihm u. a. die Leitung des Küchenpersonals, die Organisation und Koordination der Küche unter Berücksichtigung der gegebenen Maßnahmen, eine ansprechende Speisenversorgung sowie die Sicherstellung der fachgerechten täglichen Arbeit in der Küche.
Mit Schreiben vom 11.03.2005 mahnte die Beklagte den Kläger wegen dreimaligen Abweichens vom Speiseplan innerhalb einer Woche ab. Konkret warf sie dem Kläger vor, Wirsing statt Erbsen- und Möhrengemüse, Kartoffelsalat mit Ei und Gurke statt Speck sowie eine rote statt einer braunen Soße zu einer Haxe gefertigt zu haben. Mit Schreiben vom 18.04.2005 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger begründete Arbeitsverhältnis schließlich zum 31.03.2005. Sie begründete die Kündigung zum einen mit einer unzureichenden Reinigung des Arbeitsbereiches. Zudem habe der Kläger sich erneut nicht an den Speiseplan gehalten, da es am 05.04.2005 nicht die nach dem Speiseplan vorgesehenen gebratenen Hackfleischbällchen, sondern stattdessen gedünstete Hackfleischbällchen gegeben habe.
Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 18.04.2005 nicht aufgelöst worden ist sowie seine vertragsgemäße Weiterbeschäftigung. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, die Hackfleischbällchen habe er gedünstet, da beim Dünsten mehr Sud anfalle, woraus er eine Soße machen könne. Die Bewohner legten einen großen Wert auf viel Soße. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Erläuterungen
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, Urteil vom 28.06.2005 - 1 (3) Ca 687/04
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 02/06 des LAG Hamm vom 20.02.2006