15.11.2024
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Dokument-Nr. 1936

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Urteil16.11.2005Landesarbeitsgericht Hamm3 Sa 1713/05
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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil16.11.2005

Speise­plan­än­derung: Koch kochte anders als vorgeschrieben - zur Kündigung eines Kochs in einem Senio­ren­wohnheimOrdentliche Kündigung trotz Abmahnung nicht gerechtfertigt

Die eigenmächtige Abweichung von einem Speiseplan durch einen Koch in einem Senio­ren­wohnheim in der Weise, dass Hackfleisch­bällchen gedünstet statt gebraten worden sind, rechtfertigt eine ordentliche Kündigung selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor abgemahnt worden ist, weil er in einer Woche dreimal von einem Speiseplan abgewichen ist.

Der Kläger ist seit dem 15.02.2002 als Küchenleiter bei der Beklagten, die ein Unternehmen zur Senio­ren­be­treuung führt, beschäftigt. Nach der von beiden Parteien unterzeichneten Stellen­be­schreibung obliegt ihm u. a. die Leitung des Küchenpersonals, die Organisation und Koordination der Küche unter Berück­sich­tigung der gegebenen Maßnahmen, eine ansprechende Speisen­ver­sorgung sowie die Sicherstellung der fachgerechten täglichen Arbeit in der Küche.

Mit Schreiben vom 11.03.2005 mahnte die Beklagte den Kläger wegen dreimaligen Abweichens vom Speiseplan innerhalb einer Woche ab. Konkret warf sie dem Kläger vor, Wirsing statt Erbsen- und Möhrengemüse, Kartoffelsalat mit Ei und Gurke statt Speck sowie eine rote statt einer braunen Soße zu einer Haxe gefertigt zu haben. Mit Schreiben vom 18.04.2005 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger begründete Arbeits­ver­hältnis schließlich zum 31.03.2005. Sie begründete die Kündigung zum einen mit einer unzureichenden Reinigung des Arbeits­be­reiches. Zudem habe der Kläger sich erneut nicht an den Speiseplan gehalten, da es am 05.04.2005 nicht die nach dem Speiseplan vorgesehenen gebratenen Hackfleisch­bällchen, sondern stattdessen gedünstete Hackfleisch­bällchen gegeben habe.

Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeits­ver­hältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 18.04.2005 nicht aufgelöst worden ist sowie seine vertragsgemäße Weiter­be­schäf­tigung. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, die Hackfleisch­bällchen habe er gedünstet, da beim Dünsten mehr Sud anfalle, woraus er eine Soße machen könne. Die Bewohner legten einen großen Wert auf viel Soße. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Erläuterungen
Vorinstanz:

Arbeitsgericht Minden, Urteil vom 28.06.2005 - 1 (3) Ca 687/04

Quelle: Pressemitteilung Nr. 02/06 des LAG Hamm vom 20.02.2006

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