21.11.2024
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Dokument-Nr. 8637

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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil16.10.2008

Befristeter Arbeitsvertrag: Alle Befris­tungs­gründe müssen gerechtfertigt seinAufspaltung des Vertrages in wirksamen und einen unwirksamen Teil nicht möglich

Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist insgesamt unwirksam, wenn nur ein Teil der Befristung gerechtfertigt ist. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Hamm.

Eine Arbeitnehmerin arbeitete im Rahmen eines befristeten Vertrags für ihren Arbeitgeber. Von August 2003 bis Februar 2008 war sie dort mit 75 Prozent einer Vollzeitstelle beschäftigt. Ihre Woche­n­a­r­beitszeit betrug 28,77 Stunden. Der Arbeitgeber nannte zwei Sachgründe für den befristeten Vertrag. Zum einen vertrat die Mitarbeiterin mit 19,25 Stunden eine Kollegin. Zum anderen war die übrige Woche­n­a­r­beitszeit von 9,52 Stunden deshalb befristet, weil der Arbeitgeber vermutete, dass hierfür in absehbarer Zeit kein Bedarf mehr bestünde.

LAG: Befristeter Arbeitsvertrag insgesamt unwirksam

Das Landes­a­r­beits­gericht entschied, dass der Sachgrund der Vertretung vorlag, nicht jedoch der des künftig wegfallenden Beschäf­ti­gungs­bedarfs. Damit sei der befristete Arbeitsvertrag insgesamt unwirksam. Rechtfertigt ein Sachgrund nur einen Teil des dem vertretenen Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeits­zeit­vo­lumens, sei damit die gesamte Befristung hinfällig. Es sei nicht möglich, einen befristeten Arbeitsvertrag in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil zu teilen.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

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