21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 27999

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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil06.06.2019

Suger-Daddy-Verhältnis: Zum Schein als Haushälterin angestellte Prostituierte hat Anspruch auf Lohn, Urlaub­s­ab­geltung und Erteilung eines Arbeits­zeug­nissesKeine Sitten­wid­rigkeit des Prostitutions­vertrags

Soll eine nur zum Schein als Haushälterin Angestellte tatsächlich sexuelle Dienst­leis­tungen erbringen, so ist der Prostitutions­vertrag nicht sittenwidrig, wenn sich die Angestellte frei dazu entscheidet sexuelle Dienst­leis­tungen zu erbringen. Ihr stehen dann Ansprüche auf Lohnzahlung, Urlaub­s­ab­geltung und Erstellung eines Arbeits­zeug­nisses zu. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall war eine 35-jährige Frau seit Juni 2017 bei einem Mann laut dem Arbeitsvertrag als Haushälterin tätig. Führ ihre Tätigkeit erhielt sie ein Monatslohn von 460 Euro. Zudem stand ihr ein Urlaubsanspruch von 25 Tagen zu. Tatsächlich war das Arbeits­ver­hältnis von Anfang an jedoch auf die Erbringung von sexuellen Dienst­leis­tungen gerichtet. Nachdem der Mann das Arbeits­ver­hältnis im Januar 2018 zu Ende Februar 2018 gekündigt hatte, erhob die Frau Klage auf Zahlung des ausstehenden Lohns für Januar und Februar 2018, Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage sowie Erstellung eines Arbeits­zeug­nisses.

Arbeitsgericht gibt Klage statt

Das Arbeitsgericht Bochum gab der Klage bis auf den Anspruch auf Lohnzahlung für Januar 2018 statt. Seiner Ansicht nach könne es dahinstehen, ob ein Arbeitsvertrag gerichtet auf hauswirt­schaftliche oder sexuelle Dienst­leis­tungen vorgelegen habe. Denn ein Arbeitsvertrag habe vorgelegen. Dieser sei auch nicht sittenwidrig, da ab Inkrafttreten des Prosti­tu­ti­o­ns­ge­setzes ein auf sexuelle Dienst­leis­tungen gerichteter Vertrag nicht per se sittenwidrig sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Beklagten.

Landes­a­r­beits­gericht bejaht Anspruch auf Urlaub­s­ab­geltung und Erteilung eines Arbeits­zeug­nisses

Das Landes­a­r­beits­gericht Hamm bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts in Hinsicht auf den Anspruch auf Urlaubsabgeltung und Erteilung eines Arbeits­zeug­nisses. Ein Anspruch auf Lohnzahlung für Januar und Februar 2018 bestehe nicht, da die Klägerin sich nicht für sexuelle Dienst­leis­tungen bereitgestellt habe.

Arbeitsvertrag gerichtet auf sexuelle Dienst­leis­tungen nicht sittenwidrig

Das Landes­a­r­beits­gericht betont aber, dass der Arbeitsvertrag gerichtet auf sexuelle Dienst­leis­tungen nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sei und damit grundsätzlich ein Lohnanspruch bestehe. Zwar vertrat das Gericht die Ansicht, dass ein Prosti­tu­ti­o­ns­vertrag nicht mit der Menschenwürde und dem Persön­lich­keitsrecht vereinbar und somit sittenwidrig sei. Es gab aber zu bedenken, dass eine Prostituierte, die sich frei und eigen­ver­ant­wortlich und unter Abwägung der damit verbundenen Vor- und Nachteile für diese Tätigkeit entscheidet, zu erkennen gebe, das sie darin keine Verletzung der eigenen Würde sieht. Angesichts des dem Grundgesetz zugrunde liegenden Menschenbildes verbiete sich der Schutz der Prostituierten vor ihrem eigenen, frei gebildeten Willen. Etwas anderes solle aber gelten, wenn der Vertrag die rechtlich bindende Pflicht enthalte, sexuelle Handlungen vorzunehmen. So lag der Fall hier aber nicht. Die Klägerin durfte die Vornahme sexuelle Handlungen verweigern, was der Beklagte auch respektierte.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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