21.11.2024
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Dokument-Nr. 14576

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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil22.03.2012

Weihnachtsgeld: Tarif­ver­tragliche Verfallsfrist ist bei Geltendmachung von Weihnachts­geldansprüchen zu beachtenNichtbeachtung führt zum Verfall der Ansprüche

Macht der Arbeitnehmer entgegen der tarif­ver­trag­lichen Verfallsfrist die Zahlung des Weihnachts­geldes nicht rechtzeitig gegenüber seinem Arbeitgeber geltend, so verliert er seinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Hamm entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien um die Weihnachts­geldansprüche des Klägers für die Jahre 2009 und 2010. Der Kläger war zwischen 2003 und 2011 bei der Beklagten, die ein Autohaus betrieb, beschäftigt. Bis einschließlich 2006 zahlte die Beklagte das tarif­ver­traglich geschuldete Weihnachtsgeld. Ab 2007 erfolgten keine Zahlungen mehr. Der Kläger verlangte nunmehr Zahlung des Weihnachts­geldes für 2009 und 2010. Das Arbeitsgericht Dortmund wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Weihnachts­geldansprüche waren verfallen

Das Landes­a­r­beits­gericht Hamm entschied gegen den Kläger. Seine Ansprüche auf Zahlung des Weihnachts­geldes seien verfallen. Der Kläger habe nämlich seine Ansprüche nicht innerhalb der nach § 12 Ziff. 2 MTV für das Kfz-Gewerbe in NRW (alt: § 9 Ziff. 2 MTV) geltenden tariflichen Verfallsfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht. Denn dort heißt es, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen, wenn sie nicht spätestens drei Monate nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Das Weihnachtsgeld für 2009 sei mit der November-Abrechnung fällig gewesen, so das Landes­a­r­beits­gericht. Somit hätte die Geltendmachung spätestens zum Februar 2010 erfolgen müssen. Der Kläger habe aber erst im März 2010 gegenüber der Beklagten den Anspruch geltend gemacht.

Die Geltendmachung des Weihnachts­geldes für 2010 sei im Mai 2011 und daher nicht rechtzeitig erfolgt. Es hätte spätestens zum Februar 2011 geltend gemacht werden müssen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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