14.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 1631

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil04.11.2005

Weiter­be­schäf­tigung einer Assistenzärztin bei Mitverschulden des Chefarztes

Verlässt sich eine Assistenzärztin darauf, dass sie über "kritische" Befunde eines Patienten durch das Labor informiert wird, erinnert aber auch der Chefarzt bei seiner Visite nicht an die noch fehlenden Laborbefunde, kann dem Arbeitgeber die Weiter­be­schäf­tigung der Assistenzärztin zuzumuten sein, wenn er nicht auch das Arbeits­ver­hältnis mit dem Chefarzt gekündigt oder diesem jedenfalls eine Abmahnung erteilt hat.

Die Klägerin, eine Assistenzärztin, befindet sich bei der Beklagten, einem Krankenhaus, in einer Weiterbildung zur Fachärztin.

Auf Grund ihr nicht bekannter kritischer Laborwerte hat die Klägerin mit dazu beigetragen, dass ein Patient in eine lebens­be­drohliche Situation geriet und letztlich reanimiert werden musste.

Die fraglichen Laborwerte lagen nicht in ihrem Fach, ihr war aber auch von der Beklagten nicht mitgeteilt worden, dass sie die Werte auch über ihren PC abrufen konnte.

Da für die Behandlung des Patienten keine fachärztliche Anleitung und Kontrolle durch den Chefarzt oder den Oberarzt erfolgt war, hat die Klägerin entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation die aus ihrer Sicht notwendigen medizinischen Maßnahmen ergriffen.Wegen dieses Vorfalls hat die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis mit der Klägerin fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt, ohne aber auch arbeits­recht­lichen Konsequenzen gegen den Chef- und den Oberarzt zu ergreifen.

Wie bereits die Vorinstanz hat auch das Landes­a­r­beits­gericht die Unwirksamkeit der fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung festgestellt.Der Beklagten ist die Weiter­be­schäf­tigung der Assistenzärztin zuzumuten, da sie nicht auch das Arbeits­ver­hältnis mit dem Chefarzt gekündigt oder diesem jedenfalls eine Abmahnung erteilt hat.

Gegen das Urteil ist die Revision nicht zugelassen.

Erläuterungen
Vorinstanz:

ArbG Wuppertal, Urteil vom 02.06.2005, AZ 8 Ca 769/05

Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 29.12.2005

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