Die Klägerin, eine Assistenzärztin, befindet sich bei der Beklagten, einem Krankenhaus, in einer Weiterbildung zur Fachärztin.
Auf Grund ihr nicht bekannter kritischer Laborwerte hat die Klägerin mit dazu beigetragen, dass ein Patient in eine lebensbedrohliche Situation geriet und letztlich reanimiert werden musste.
Die fraglichen Laborwerte lagen nicht in ihrem Fach, ihr war aber auch von der Beklagten nicht mitgeteilt worden, dass sie die Werte auch über ihren PC abrufen konnte.
Da für die Behandlung des Patienten keine fachärztliche Anleitung und Kontrolle durch den Chefarzt oder den Oberarzt erfolgt war, hat die Klägerin entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation die aus ihrer Sicht notwendigen medizinischen Maßnahmen ergriffen.Wegen dieses Vorfalls hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt, ohne aber auch arbeitsrechtlichen Konsequenzen gegen den Chef- und den Oberarzt zu ergreifen.
Wie bereits die Vorinstanz hat auch das Landesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung festgestellt.Der Beklagten ist die Weiterbeschäftigung der Assistenzärztin zuzumuten, da sie nicht auch das Arbeitsverhältnis mit dem Chefarzt gekündigt oder diesem jedenfalls eine Abmahnung erteilt hat.
Gegen das Urteil ist die Revision nicht zugelassen.
Erläuterungen
Vorinstanz:
ArbG Wuppertal, Urteil vom 02.06.2005, AZ 8 Ca 769/05
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 29.12.2005