18.10.2024
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Dokument-Nr. 17930

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Urteil24.03.2014Landesarbeitsgericht Düsseldorf9 Sa 1207/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jurisPR-ArbR 28/2014, Anm. 6, Lisa Käckenmeisterjuris PraxisReport Arbeitsrecht (jurisPR-ArbR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 28, Anmerkung: 6, Autor: Lisa Käckenmeister
  • NJW-Spezial 2014, 307 (Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinbrück)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 307, Entscheidungsbesprechung von Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinbrück
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil24.03.2014

Angestellten darf das Mitbringen ihres Hundes ins Büro untersagt werdenLandes­arbeits­gericht Düsseldorf bestätigt Hausverbot für dreibeinigen Hund

Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arbeitsgeber seiner Mitarbeiterin das Mitbringen ihres Hundes ins Büro untersagen darf. Das Gericht berief sich auf die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme, die belegte, dass von der Hündin der Mitarbeiterin Störungen des Arbeitsablaufs ausgingen und andere Kollegen sich subjektiv bedroht und gestört fühlten.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angestellte einer Werbeagentur streitet mit ihrem Arbeitgeber darüber, ob sie ihren Hund nach wie vor mit zur Arbeit nehmen darf. Nachdem die Klägerin den dreibeinigen Hund, den sie von der Tierhilfe aus Russland habe, über drei Jahre mit ins Büro nehmen durfte, wurde ihr dies von ihrem Arbeitgeber untersagt. Die Hündin sei nach Angaben des Arbeitgebers zutiefst traumatisiert und zeige ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten. So knurre diese Kollegen der Klägerin an, welche sich deshalb nicht mehr in deren Büro trauten. Darüber hinaus gehe von der Hündin eine Geruchs­be­läs­tigung aus. Die Klägerin beruft sich auf den Grundsatz der Gleich­be­handlung, da auch andere Mitarbeiter ihre Hunde mitbringen dürfen und das Tier keine Bedrohung für andere darstelle.

Mitbringen des Hundes führt zu Störungen des Arbeitsablaufs

Das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf hat die Klage wie schon das Arbeitsgericht abgewiesen. Es geht zunächst davon aus, dass es dem Arbeitgeber im Rahmen des Direk­ti­o­ns­rechts zustehe, die Bedingungen, unter denen Arbeit zu leisten ist, festzulegen. Hierzu gehöre auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Hund mit ins Büro gebracht werden darf. Die hier zunächst ausgeübte Direktion durfte die Arbeitgeberin ändern, weil es dafür sachliche Gründe gab. Aufgrund der Beweisaufnahme, die das Arbeitsgericht durchgeführt hatte, stand für die das Landes­a­r­beits­gericht fest, dass von der Hündin der Klägerin Störungen des Arbeitsablaufs ausgingen und andere Kollegen sich subjektiv bedroht und gestört fühlten. Diese Feststellungen des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit der Berufung nicht zu Fall gebracht. Aber auch dann, wenn die Arbeitgeberin der Klägerin zunächst schlüssig zugesagt haben sollte, den Hund mit in das Büro bringen zu dürfen, hätte diese Zusage sachlogisch unter dem Vorbehalt gestanden, dass andere Mitarbeiter und die Arbeitsabläufe dadurch nicht gestört werden. Da – wie schon vom Arbeitsgericht festgestellt – ein sachlicher Grund für die Änderung der bisherigen Praxis gegeben war, lag auch kein Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz vor. Soweit die Klägerin der Arbeitgeberin im Berufungs­rechtszug Mobbing vorgeworfen hat, waren hierfür zur Überzeugung des Gerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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