15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 17097

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Beschluss30.10.2013Landesarbeitsgericht Düsseldorf7 TaBV 56/13
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss19.04.2013, 1 BV 330/12
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss30.10.2013

Un­kündbarkeits­regelung in Betriebs­vereinbarung unwirksamGesteigerter Kündi­gungs­schutz wegen vorrangiger Regelung im Mantel­ta­rif­vertrag unwirksam

Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hat Anträge des Betriebsrats einer Bank zurückgewiesen, mit dem dieser die Wirksamkeit eines gesteigerten Kündi­gungs­schutzes aus einer Betriebs­vereinbarung aus dem Jahr 1969 festgestellt wissen wollte. Nach Auffassung des Landes­arbeits­gerichts ist der gesteigerte Kündi­gungs­schutz in der Betriebs­vereinbarung wegen der vorrangigen Regelung in § 17 Abs. 3 des Mantel­ta­rif­vertrags unwirksam (§ 77 Abs. 3 BetrVG).

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei dem Antragsteller (im Folgenden Betriebsrat) handelt es sich um den Betriebsrat einer früheren landeseigenen Bank, deren Rechts­nach­folgerin die Beteiligte zu 2) (im Folgenden Arbeitgeberin) ist. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines gesteigerten Kündi­gungs­schutzes in einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1969 (BV 1969). Danach gilt, dass Mitar­bei­te­rinnen und Mitarbeiter, die mehr als zwanzig Jahre ununterbrochen in der Bank tätig gewesen sind, nur aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grund gekündigt werden können. Der Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (MTV) enthielt seit 1954 in § 19 Abs. 3 eine Vorschrift, wonach günstigere Arbeits­be­din­gungen, auf die ein Arbeitnehmer durch Betrie­bs­ver­ein­barung Anspruch hat, bestehen bleiben. Im Jahre 1975 wurde in § 17 Abs. 3 MTV eine Regelung zur Unkündbarkeit aufgenommen, wonach Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 15 Jahre angehört haben, nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Betrie­b­s­än­de­rungen i.S.v. § 111 BetrVG kündbar sind.

Betriebsrat begehrt Feststellung der Wirksamkeit des Kündi­gungs­schutzes

Die Arbeitgeberin hat die BV 1969 zum 30. Juni 2013 gekündigt. Der Betriebsrat begehrt u.a. die Feststellung, dass der gesteigerte Kündigungsschutz der BV 1969 wirksam ist und die bis zur Kündigung der BV 1969 entstandenen und noch entstehenden Sonder­kün­di­gungs­rechte durch diese unberührt bleiben.

LAG weist Anträge des Betriebsrats zurück

Nachdem bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 19. April 2013 die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen hatte, bestätigte in der zweiten Instanz das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf diese Entscheidung. Der gesteigerte Kündi­gungs­schutz in der BV 1969 sei wegen der vorrangigen Regelung in § 17 Abs. 3 MTV unwirksam (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Eine Öffnungsklausel sehe der MTV diesbezüglich nicht vor.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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