21.11.2024
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Dokument-Nr. 30811

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Urteil12.03.2021Landesarbeitsgericht Düsseldorf6 Sa 824/20
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil12.03.2021

Kurzarbeit Null kürzt den UrlaubLArbG lehnt Klage einer Arbeitnehmerin ab

Das Landesarbeits­gericht Düsseldorf hat die Klage einer Verkaufshilfe in Kurzarbeit mit der Begründung abgelehnt, dass während der Kurzarbeit Null die beiderseitigen Leistungs­verpflichtungen aufgehoben sind.

Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei der Beklagten, einem Betrieb der System­ga­s­tronomie, beschäftigt. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Verein­ba­rungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Ab dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Beklagte ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubs­ansprüche. Konjunk­tur­be­dingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Auch könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Sie begehrt deshalb die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, d.h. noch 2,5 Arbeitstage. Dem tritt die Arbeitgeberin entgegen. Mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null entstünden keine Urlaubs­ansprüche. Sie habe deshalb den Urlaubsanspruch der Klägerin für 2020 bereits vollständig erfüllt.

Kein Minde­st­ur­laubs­an­spruch während Kurzarbeit Null

Die 6. Kammer des Landes­a­r­beits­ge­richts Düsseldorf hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Essen abgewiesen. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubs­ansprüche gemäß § 3 Bundes­ur­laubs­gesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungs­pflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeit­be­schäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Dies entspricht dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Minde­st­ur­laubs­an­spruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundes­ur­laubs­ge­setzes. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeits­un­fä­higkeit zu vergleichen. An alledem hat der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)

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