21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil26.06.2019

Abmahnung eines Wirtschafts­magazin-Redakteurs wegen ungenehmigter Veröf­fent­lichung eines Beitrags in einer Tageszeitung wirksamEinschränkung der Meinungs­äußerungs­freiheit des Redakteurs gerechtfertigt

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Abmahnung des Redakteurs eines Wirtschafts­ma­gazins, der ungenehmigt einen Beitrag in einer Tageszeitung veröffentlicht hatte, wirksam ist und kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung besteht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Redakteur eines Wirtschafts­ma­gazins. Im Rahmen dieser Tätigkeit sollte er über die Eröffnung einer Fabrik eines deutschen Unternehmens in den USA berichten. Dort nahm er an einem Firmenevent teil, über das er für das Wirtschafts­magazin einen Bericht verfasste. In diesem schilderte er den Verlauf eines Gesprächs mit der ausrichtenden Unternehmerin. Seinen Verzicht etwas zu essen habe er dieser gegenüber damit begründet, dass er "zu viel Speck überm Gürtel" habe. Die Unternehmerin habe diese Aussage dadurch "überprüft", dass sie ihm kräftig in die Hüfte gekniffen habe. Diese Passage wurde mit nachträglicher Billigung des Chefredakteurs gestrichen und der Bericht wurde ohne sie veröffentlicht. Der Versuch des Klägers, eine nachträgliche Veröf­fent­lichung im Wirtschafts­magazin zu erzielen, schlug fehl. Er kündigte darauf an, den Beitrag anderweitig zu veröffentlichen. Der Chefredakteur antwortete, dass dies wegen der Konkur­renz­klausel im Arbeitsvertrag nicht gehe und verwies den Kläger auf eine Rücksprache mit der Perso­na­l­ab­teilung.

Arbeitgeber erteilt Abmahnung wegen ungenehmigter Veröf­fent­lichung des Artikels

Dennoch veröffentlichte der Kläger ohne Einwilligung der Beklagten, dem Verlag des Wirtschafts­ma­gazins, einen Beitrag mit dem Titel "Ran an den Speck" in einer Tageszeitung, in dem er seine Erlebnisse über diesen Vorfall schilderte und diese in den Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte stellte. Die Beklagte erteilte ihm deshalb eine Abmahnung.

Pressefreiheit des Redakteurs nicht verletzt

Die Klage auf Entfernung der Abmahnung hatte vor dem Landes­a­r­beits­gericht ebenso wie vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Auf das Arbeits­ver­hältnis der Parteien finde kraft beiderseitiger Tarifbindung der Mantel­ta­rif­vertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften (MTV) Anwendung. Gemäß § 13 Nr. 3 MTV bedarf die Verwertung einer dem Redakteur bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht der Einwilligung des Verlages. Diese Einschränkung der Meinung­s­äu­ße­rungs­freiheit des Redakteurs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sei laut Gericht durch die allgemeinen Schranken aus Art. 5 Abs. 2 GG, zu denen auch tarifrechtliche Vorschriften gehören, gerechtfertigt. Durch das Gebot, vor der Verwertung der Nachricht die Einwilligung des Verlags einzuholen, sei im konkreten Fall die innere Pressefreiheit des Redakteurs nicht verletzt worden. Zwar sei der Kläger auch persönlich betroffen. Es überwiege aber der dienstliche Zusammenhang, weil sich der vom Kläger erlebte Vorfall gerade bei dem Firmenevent, über das er berichten sollte, ereignete und außerdem handelnde Person die Unternehmerin selbst war. In einem solchen Fall sei es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger vor der Veröf­fent­lichung des Beitrags in einer anderen Tageszeitung verpflichtet sei, die Einwilligung des Verlages - hier vermittelt durch den Chefredakteur - einzuholen und diese im Falle der Ablehnung gegebenenfalls durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Da er dies nicht getan habe, habe die Beklagte diese Pflicht­ver­letzung abmahnen dürfen. Diese Reaktion sei nicht unver­hält­nismäßig.

Mantel­ta­rif­vertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften (Auszug)

§ 13

Nebentätigkeit

Erläuterungen

1. Die/der Redakteurin/Redakteur darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn sie den berechtigten Interessen des Verlages nicht abträglich ist.

2. Eine journalistische oder redaktionelle oder schrift­stel­le­rische oder sonstige publizistische Nebentätigkeit ist, abgesehen von gelegentlichen Einzelfällen, dem Verlag unverzüglich mitzuteilen. Die regelmäßige Ausübung einer solchen Nebentätigkeit bedarf der schriftlichen Einwilligung des Verlages.

3. Die/der Redakteurin/Redakteur bedarf zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe der ihr/ihm bei ihrer/seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachrichten und Unterlagen der schriftlichen Einwilligung des Verlages.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

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