15.11.2024
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Dokument-Nr. 1366

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Urteil03.05.2005Landesarbeitsgericht Düsseldorf3 Sa 359/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2005, 1799Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2005, Seite: 1799
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ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil03.05.2005

Hinweis auf laufendes Ermitt­lungs­ver­fahren gehört nicht ins Arbeitszeugnis

Hat ein Arbeitgeber einem Beschäftigten gekündigt, so darf er im Arbeitszeugnis ein laufendes Ermitt­lungs­ver­fahren nicht erwähnen. Das hat das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf entschieden.

Die Klägerin war bei dem Beklagten, einem Rechtsanwalt, seit dem 11.03.2003 als Rechts­an­walts­fach­an­ge­stellte tätig. Mit Schreiben vom 30.08.2003 sprach der Beklagte eine außer­or­dentliche Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses unter Hinweis auf behauptete Diebstahl­s­hand­lungen der Klägerin in den Kanzleiräumen des Beklagten aus. Der darauf beim Arbeitsgericht Düsseldorf geführte Rechtsstreit endete mit der Feststellung, dass das Arbeits­ver­hältnis nicht durch fristlose, sondern mangels gesetzlichen Kündi­gungs­schutzes durch fristgerechte Kündigung zum 31.12.2003 geendet hat. Der Beklagte hat gegen die Klägerin Strafanzeige wegen Diebstahls gestellt und in das der Klägerin erteilte Arbeitszeugnis den Hinweis auf das laufende Ermitt­lungs­ver­fahren mit aufgenommen.

Mit der daraufhin beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten Klage begehrte die Klägerin die ersatzlose Entfernung dieser Passage aus dem Zeugnis mit der Begründung, sie würde dadurch in ihrem weiteren beruflichen Fortkommen behindert. Der Beklagte dagegen beruft sich dagegen auf die dem Zeugnis­cha­rakter innewohnende Wahrheits­pflicht.

Nachdem das Arbeitsgericht Düsseldorf der Rechts­auf­fassung der Klägerin in seinem Urteil vom 02.02.2005 bereits gefolgt ist, hatte der Beklagte mit seiner beim Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf eingereichten Berufung ebenfalls keinen Erfolg.

Mit Urteil vom 03.05.2005 entschied das Landes­a­r­beits­gericht, dass die streitige Passage aus dem Zeugnis zu entfernen ist. Unter Berück­sich­tigung der Zeugnis­wahr­heits­pflicht und eventueller Haftungsaspekte des Beklagten gegenüber späteren Arbeitgebern der Klägerin sind in das Zeugnis lediglich Tatsachen aufzunehmen, worunter das Ermitt­lungs­ver­fahren nicht zu verstehen ist. Sollte eine strafrechtliche Verurteilung der Klägerin wegen der oben geschilderten Vorwürfe erfolgen, steht dem Beklagten das Recht zum Widerruf und auf Herausgabe Zug um Zug gegen Erteilung eines neuen Zeugnisses zu, wodurch er seiner Wahrheits­pflicht Rechnung tragen kann.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/05 des LAG Düsseldorf vom 25.07.2005

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