Dokument-Nr. 1365
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil13.07.2005
Rentennähe schmälert nicht den Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz lässt eine Einbeziehung der durch das Lebensalter eines Arbeitnehmers bedingten Nähe zum Eintritt in den Ruhestand nicht als Auswahlkriterium für die Sozialauswahl zu.
Die schwerbehinderte 57 Jahre alte Klägerin war bei der Beklagten, einem Textilunternehmen, beschäftigt. Sie war als gelernte Bürokauffrau bei der Beklagten bis 1995 in der Lohnbuchhaltung eingesetzt und seitdem in der Gehaltsbuchhaltung. Sie hatte eine andere Mitarbeiterin als Lohnbuchhalterin eingearbeitet. Die Beklagte hatte nach Zustimmung des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrates die Klägerin mit Schreiben vom 17.11.2004 fristgerecht zum 31.05.2005 gekündigt.
Zur Begründung gab die Beklagte interne Umstrukturierungen an, wodurch die bisher von der Klägerin erledigten Aufgaben auf die von ihr eingearbeitete jüngere Kollegin übertragen werden sollten. Bei der Prüfung der Sozialauswahl ging die Beklagte im wesentlichen davon aus, dass die Klägerin auf Grund ihres höheren Lebensalters und ihrer damit verbundenen Rentennähe die Übergangszeit mit Arbeitslosengeld überbrücken könne und somit weniger schutzbedürftig als die von ihr eingearbeitete lebensjüngere Mitarbeiterin.
Da die Klägerin die neuen Aufgaben auf Grund ihrer Vorkenntnisse und beruflichen Erfahrungen nach Ansicht des Gerichts erfüllen kann, greifen die üblichen Grundsätze des Kündigungsschutzgesetzes. Die danach vorgeschriebene Sozialauswahl gibt der Rechtsauffassung der Beklagten keinen Raum. Die so genannte Rentennähe führt nicht zu einer geringeren sozialen Schutzbedürftigkeit wegen des höheren Alters.
Wie das Arbeitsgericht Krefeld (Urteil vom 19.04.2005 – 4 Ca 3796/04)in der Vorinstanz hat auch das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 13.07.2005 die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt.
Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 04/05 des LAG Düsseldorf vom 01.09.2005
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