14.11.2024
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Dokument-Nr. 1365

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Urteil13.07.2005Landesarbeitsgericht Düsseldorf12 Sa 616/05
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil13.07.2005

Rentennähe schmälert nicht den Kündi­gungs­schutz

Das Kündi­gungs­schutz­gesetz lässt eine Einbeziehung der durch das Lebensalter eines Arbeitnehmers bedingten Nähe zum Eintritt in den Ruhestand nicht als Auswahl­kri­terium für die Sozialauswahl zu.

Die schwer­be­hinderte 57 Jahre alte Klägerin war bei der Beklagten, einem Textil­un­ter­nehmen, beschäftigt. Sie war als gelernte Bürokauffrau bei der Beklagten bis 1995 in der Lohnbuchhaltung eingesetzt und seitdem in der Gehalts­buch­haltung. Sie hatte eine andere Mitarbeiterin als Lohnbuch­halterin eingearbeitet. Die Beklagte hatte nach Zustimmung des Integra­ti­o­nsamtes und Anhörung des Betriebsrates die Klägerin mit Schreiben vom 17.11.2004 fristgerecht zum 31.05.2005 gekündigt.

Zur Begründung gab die Beklagte interne Umstruk­tu­rie­rungen an, wodurch die bisher von der Klägerin erledigten Aufgaben auf die von ihr eingearbeitete jüngere Kollegin übertragen werden sollten. Bei der Prüfung der Sozialauswahl ging die Beklagte im wesentlichen davon aus, dass die Klägerin auf Grund ihres höheren Lebensalters und ihrer damit verbundenen Rentennähe die Übergangszeit mit Arbeits­lo­sengeld überbrücken könne und somit weniger schutzbedürftig als die von ihr eingearbeitete lebensjüngere Mitarbeiterin.

Da die Klägerin die neuen Aufgaben auf Grund ihrer Vorkenntnisse und beruflichen Erfahrungen nach Ansicht des Gerichts erfüllen kann, greifen die üblichen Grundsätze des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes. Die danach vorgeschriebene Sozialauswahl gibt der Rechts­auf­fassung der Beklagten keinen Raum. Die so genannte Rentennähe führt nicht zu einer geringeren sozialen Schutz­be­dürf­tigkeit wegen des höheren Alters.

Wie das Arbeitsgericht Krefeld (Urteil vom 19.04.2005 – 4 Ca 3796/04)in der Vorinstanz hat auch das Landes­a­r­beits­gericht in seinem Urteil vom 13.07.2005 die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt.

Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 04/05 des LAG Düsseldorf vom 01.09.2005

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