23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 1269

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss14.11.2005

Wal-Mart: Verhaltenskodex zum Liebesleben auch vor dem Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf gescheitertMitbestimmung ist auch bei US-amerikanischem Verhaltenskodex in Deutschland einzuhalten

Der umstrittene Ethikkodex bei den deutschen Filialen des US-amerikanischen Handels­un­ter­nehmens Wal-Mart wurde vom Landes­a­r­beits­gericht (LAG) Düsseldorf teilweise für nicht zulässig erklärt. Das Gericht wies damit eine Beschwerde des Unternehmens zum Teil zurück, mit der unter anderem erreicht werden sollte, dass die Mitarbeiter von Wal-Mart am Arbeitsplatz nicht miteinander flirten.

Bei den Beteiligten des Beschluss­ver­fahrens handelt es sich um die Firma Wal-Mart, ein internationales Handels­un­ter­nehmen, das in Deutschland 74 Filialen mit insgesamt ca. 10.500 Arbeitnehmern betreibt und den Gesamt­be­triebsrat. Die Arbeitgeberin ist ein deutsches Tochter­un­ter­nehmen der US-amerikanischen W-M-SInc., die an der New York Stock Exchange gelistet ist.

Nach den dortigen Vorschriften muss die Gesellschaft einen so genannten “Code of business conduct and ethics“ einführen. Nachdem die Mutter­ge­sell­schaft einen weltweit gültigen 28-seitigen Verhaltenskodex erarbeitet hatte, wurde dieser den Mitarbeitern des an dem Verfahren beteiligten Unternehmens in Deutschland zur Kenntnis gebracht. Der Kodex enthält unter anderem Regelungen zum Verhalten der Mitarbeiter, zur Verantwortung gegenüber Unternehmen, Aktionären, Wettbewerbern, Kunden, Gemeinden und Behörden sowie zu internationalen Geschäft­s­praktiken.

Die Arbeitgeberin richtete eine Telefonhotline ein, bei der Mitarbeiter anonym Verstöße gegen den Verhaltenskodex melden können und sollen. Die so genannten Store-Manager erhielten zudem von der Arbeitgeberin ein Ethikposter, das am schwarzen Brett sowie im Personalbereich auszuhängen war. Der Gesamt­be­triebsrat hat mit einem beim Arbeitsgericht Wuppertal eingereichten Antrag die Verletzung seines Mitbe­stim­mungs­rechts geltend gemacht und von der Arbeitgeberin verlangt, die Anwendung des Verhal­tens­kodexes sowie das Betreiben der Telefonhotline zu unterlassen.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2005 dem Antrag des Gesamt­be­trie­bsrats in 10 Punkten stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Arbeitgeberin mit ihrer beim Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf erhobenen Beschwerde.

Im zweiten Rechtszug streiten die Parteien – nach einer Teileinigung bezüglich der Anwendung von Alkohol- und Drogentests – noch über folgende Punkte der Ethikrichtlinie:

- Verantwortung der Mitarbeiter und „Wie Sie ethische Anliegen vorbringen“

- Verbot der Annahme von Geschenken und Zuwendungen

- Presse­mit­tei­lungen

- Belästigung und unangemessenes Verhalten

- Privatsphäre mit dem Hinweis auf das Einblicksrecht in Personal- und Krankenakten

- private Beziehungen/Liebes­be­zie­hungen

Das Landes­a­r­beits­gericht hat folgende Abschnitte des Kodexes als mitbe­stim­mungs­pflichtig eingestuft:

- Anordnung und Nutzung der Telefonhotline

- Annahme von Geschenken und Zuwendungen

- Belästigung und unangemessenes Verhalten ( mit Ausnahme des Passus, der Gewalt auf dem Betriebsgelände oder in Ausübung der arbeits­ver­trag­lichen Tätigkeit verbietet. )

Nicht mitbe­stim­mungs­pflichtig sind nach Ansicht der erkennenden Kammer folgende Abschnitte des Verhal­tens­kodexes:

- Presse­mit­tei­lungen im Namen der Firma ohne Zustimmung durch die entsprechende Abteilung

- Privatsphäre ( Die hierin enthaltene Berechtigung zur Einsichtnahme in Personalbzw. Krankenakten ist nach der Ethikrichtlinie nur berechtigten Mitarbeitern und solchen mit einem betrieblich begründeten Anliegen vorbehalten.)

- Einschränkungen bei Beziehungen/Liebes­be­zie­hungen ( Die entsprechenden Regelungen verstoßen gegen das Grundgesetz und sind daher von vornherein unwirksam.)

Das Landes­a­r­beits­gericht hat für beide Seiten die Rechts­be­schwerde an das Bundes­a­r­beits­gericht zugelassen.

Quelle: ra-online, LAG Düsseldorf

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