15.11.2024
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Dokument-Nr. 2390

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Landesarbeitsgericht Berlin Urteil30.03.2006

Keine Entschädigung wegen geschlechts­be­zogener Diskriminierung bei der EinstellungAnspruch auf Entschädigung besteht nur bei ernsthafter Bewerbung

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin hat eine Klage auf Entschädigung wegen geschlechts­be­zogener Diskriminierung eines Stellen­be­werbers bei der Einstellung (§ 611 a BGB) abgewiesen.

Der – männliche – Bewerber hatte sich auf eine Stelle beworben, die für eine „Chefsekretärin/ Assistentin“, also nicht geschlechts­neutral, ausgeschrieben war. Er wurde bei der Stellen­be­setzung nicht berücksichtigt und machte daraufhin eine Schaden­er­satz­for­derung in Höhe von 3 Monats­ver­diensten geltend.

Das Landes­a­r­beits­gericht entschied, dass ein etwaiger Entschä­di­gungs­an­spruch gemäß § 611 a BGB voraussetze, dass der Bewerber sich subjektiv ernsthaft beworben habe und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht gekommen sei. Aus Indizien im Zusammenhang mit der Bewerbung könne aber geschluss­folgert werden, dass eine ernsthafte Bewerbung gar nicht gewollt gewesen sei. Ein subjektiv ernsthafter Bewerber werde in seiner Bewerbung alles tun, um ein positives Bild von seiner Person und seinen – auf den Text der Stellen­be­schreibung bezogenen - Fähigkeiten abzugeben.

Gegen eine subjektiv ernsthafte Bewerbung spreche es dann zum Beispiel, wenn der Bewerber in seiner Bewerbung zu einer als wesentlich erkennbaren Einstel­lungs­vor­aus­setzung gar keine Angaben mache oder wenn er in seiner Bewerbung beispielsweise eine weit überzogene Vergü­tungs­vor­stellung äußere.

Dies war nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts im streitigen Falle gegeben; das Landes­a­r­beits­gericht ist davon ausgegangen, dass der klagende Bewerber sich nicht subjektiv ernsthaft beworben hatte und dass ihm deswegen keine Entschädigung wegen geschlechts­be­zogener Diskriminierung zugestanden hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/06 des LAG Berlin vom 08.05.2006

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