Der – männliche – Bewerber hatte sich auf eine Stelle beworben, die für eine „Chefsekretärin/ Assistentin“, also nicht geschlechtsneutral, ausgeschrieben war. Er wurde bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt und machte daraufhin eine Schadenersatzforderung in Höhe von 3 Monatsverdiensten geltend.
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass ein etwaiger Entschädigungsanspruch gemäß § 611 a BGB voraussetze, dass der Bewerber sich subjektiv ernsthaft beworben habe und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht gekommen sei. Aus Indizien im Zusammenhang mit der Bewerbung könne aber geschlussfolgert werden, dass eine ernsthafte Bewerbung gar nicht gewollt gewesen sei. Ein subjektiv ernsthafter Bewerber werde in seiner Bewerbung alles tun, um ein positives Bild von seiner Person und seinen – auf den Text der Stellenbeschreibung bezogenen - Fähigkeiten abzugeben.
Gegen eine subjektiv ernsthafte Bewerbung spreche es dann zum Beispiel, wenn der Bewerber in seiner Bewerbung zu einer als wesentlich erkennbaren Einstellungsvoraussetzung gar keine Angaben mache oder wenn er in seiner Bewerbung beispielsweise eine weit überzogene Vergütungsvorstellung äußere.
Dies war nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts im streitigen Falle gegeben; das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass der klagende Bewerber sich nicht subjektiv ernsthaft beworben hatte und dass ihm deswegen keine Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung zugestanden hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/06 des LAG Berlin vom 08.05.2006