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Dokument-Nr. 23238

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil30.09.2016

Lohnanspruch bei Beschäf­ti­gungs­verbot für Schwangere ab dem 1. Tag des Arbeits­ver­hält­nissesKeine unver­hält­nis­mäßige Belastung des Arbeitgebers

Eine Arbeitnehmerin hat im Falle eines Beschäf­ti­gungs­verbots ab dem ersten Tag des Arbeits­ver­hält­nisses Lohnanspruch. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Im vorliegenden Fall haben die Parteien im November 2015 ein Arbeits­ver­hältnis beginnend zum 1. Januar 2016 vereinbart. Im Dezember 2015 wurde aufgrund einer Risiko­schwan­ger­schaft der Arbeitnehmerin ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt. Die Arbeitnehmerin forderte unter Berufung auf § 11 Mutter­schutz­gesetz den Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Hinweis auf die zu keinem Zeitpunkt erfolgte tatsächliche Arbeit der Arbeitnehmerin ab.

Vorherige Arbeitsleistung keine Voraussetzung für Lohnanspruch

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat der Arbeitnehmerin die geforderten Beträge zugesprochen. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäf­ti­gungs­verboten setze keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Es komme nur auf ein vorliegendes Arbeits­ver­hältnis und allein aufgrund eines Beschäf­ti­gungs­verbotes unterbliebene Arbeit an. Der Arbeitgeber werde hierdurch nicht unver­hält­nismäßig belastet, weil er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlage­ver­fahrens in voller Höhe erstattet erhalte.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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