21.11.2024
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Dokument-Nr. 32021

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Beschluss25.07.2022Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg8 Ta 793/22
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss25.07.2022

Beschwerde um Aufnahme in Wählerliste zur Betriebswahl bei Takeaway Express GmbH Berlin erfolglosKeine Aufnahme in Wählerliste

Das ArbG Berlin hatte den Antrag zurückgewiesen, dem Wahlvorstand aufzugeben, näher benannte 24 Personen aus dem Bereich Staff des Hub Berlin in die Wählerliste der Betrie­bs­ratswahl im Betrieb Takeaway Express GmbH Berlin aufzunehmen. Der Antrag ist damit begründet worden, dass es sich bei diesem Personenkreis um Arbeitnehmer und Arbeit­neh­me­rinnen handele, die dem Betrieb zugehören würden. Das LAG Berlin-Brandenburg die gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Das LAG hat zwar die Auffassung vertreten, dass es zulässig sein kann, fehlerhafte Handlungen des Wahlvorstandes auch im Vorfeld der Betrie­bs­ratswahl noch gerichtlich zu korrigieren. Ein Verfügungsgrund ist danach dann gegeben, wenn durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wobei es auch auf rechtliche Unsicherheiten ankommt.

Korrektur des Wahlfehlers würde erfolgreiche Wahlanfechtung nicht sicher ausschließen

Danach fehlt es an dem erforderlichen Verfügungsgrund. Die Aufnahme in die Wählerliste wäre im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwer­de­kammer zwar gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 WO noch möglich gewesen. Selbst wenn dem Wahlvorstand durch gerichtlichen Beschluss aufgegeben werden würde, die Beteiligten zu 1) bis 24) in die Wählerliste aufzunehmen, würde das jedoch nicht dazu führen, dass durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Denn, wie aus dem Verfahren 38 BVGa 6883/22 folgt, in dem erstinstanzlich der Antrag zurückgewiesen worden ist, ist zwischen den Beteiligten ein weiterer – möglicher – Fehler des Wahlvorstandes, nämlich die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages, streitig. Insbesondere schließe der erklärte Rechts­mit­tel­verzicht in jenem Verfahren nicht eine auf die Nichtaufnahme des Wahlvorschlages gestützte Wahlanfechtung aus. Es müsse daher dabei bleiben, dass die Nichtaufnahme der Beteiligten zu 1) bis 24) – ggfs. zusammen mit der Überprüfung der Behandlung des Wahlvorschlags – dem Anfech­tungs­ver­fahren gemäß § 19 BetrVG vorbehalten bleibe.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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