18.10.2024
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Dokument-Nr. 18705

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Beschluss19.06.2014Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg7 TaBVGa 1219/14
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Berlin, Beschluss13.06.2014, 8 BVGa 8228/14
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss19.06.2014

Kein Unter­las­sungs­an­spruch des Betriebsrates bei Maßnahmen von Betrie­b­s­än­de­rungenGefährdung des Verhand­lungs­an­spruches nicht erkennbar

Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betrie­b­s­än­derung dient nur der Sicherung seines Verhand­lungs­an­spruchs für den Inter­es­se­n­aus­gleich, nicht losgelöst hiervon, der Untersagung der Betrie­b­s­än­derung selbst. Durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung können deshalb nur solche Maßnahmen des Arbeitgebers untersagt werden, die den Verhand­lungs­an­spruch des Betriebsrats rechtlich oder faktisch in Frage stellen. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Mit der Entscheidung hat das Landes­a­r­beits­gericht den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt, mit dem der gegen ein Unternehmen der IT-Branche gerichtete Antrag des dort gebildeten Betriebsrates auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung des Einsatzes von 20 der insgesamt 323 Arbeitnehmer an einem neuen Standort zurückgewiesen worden war. Das Unternehmen wollte den Einsatz der betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen einer Zusammenlegung von zwei bisherigen Standorten durchführen.

Anspruch auf Verhandlung über Inter­es­sens­aus­gleich im Falle einer Betrie­b­s­än­derung

Das Landes­a­r­beits­gericht hat darauf hingewiesen, dass dem Betriebsrat im Falle einer Betriebsänderung gem. §§ 111, 112 Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz ein Anspruch auf Verhandlung über einen Interessenausgleich zustehe. Ob dem Betriebsrat zur Sicherung dieses Verhand­lungs­an­spruches auch ein Anspruch auf Unterlassung von auf die Durchführung der Betrie­b­s­än­derung gerichteten Maßnahmen zukomme, ließ das Landes­a­r­beits­gericht offen. Ein solcher Anspruch könne gegebenenfalls nur auf die Unterlassung von Maßnahmen gerichtet sein, die rechtlich oder faktisch nicht mehr umkehrbar seien und damit den Verhand­lungs­an­spruch des Betriebsrates gefährdeten. Dies sei bei der vorliegend geplanten Umsetzung von 20 Arbeitnehmern an einen neuen Standort nicht der Fall.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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