18.10.2024
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Dokument-Nr. 31706

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil24.03.2022

Corona-Prämie für Pflegekräfte - erforderliche Arbeits­leis­tungenLandes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg zu den Anforderungen an dreimonatigen Tätig­keits­zeitraum

Beschäftigte haben nach § 150 a Sozial­ge­setzbuch Elftes Buch (SGB XI) für das Jahr 2020 Anspruch auf eine Corona-Prämie, wenn sie im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate für eine zugelassene Pflege­ein­richtung tätig waren. Nach Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Berlin-Brandenburg muss diese dreimonatige Arbeitsleistung im Bemes­sungs­zeitraum nicht zusammenhängend erfolgen

Unterbrechungen aufgrund von Krankheit lassen den Anspruch auf die Prämie nicht entfallen, wenn die Zusam­men­rechnung der einzelnen Tätig­keits­zeiträume im Berech­nungs­zeitraum drei Monate ergibt. Die Pflegekraft war vom 1. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 Arbeitnehmerin einer zugelassenen Pflege­ein­richtung. Ihre Tätig­keits­zeiten waren in diesem Zeitraum durch mehrere über 14 Tage andauernde Krank­heits­zeiten unterbrochen, insgesamt war die Pflegekraft jedoch an 90 Tagen tätig. Die Pflege­ein­richtung lehnte die Zahlung der Corona-Prämie mit der Begründung ab, die Pflegekraft sei im Bemes­sungs­zeitraum keine drei Monate zusammenhängend tätig gewesen. Mit ihrer Klage hat die Pflegekraft die Zahlung der Prämie verlangt. Die Pflegekraft verstarb kurz nach Klageerhebung, der Rechtsstreit wurde von einem Erben weitergeführt.

Tätig­keits­zeitraum muss innerhalb des Bemes­sungs­zeitraums nicht zusammenhängend geleistet werden

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Pflege­ein­richtung zur Zahlung der Corona-Prämie an den Erben verurteilt. Nach § 150 a SGB XI müsse der dreimonatige Tätig­keits­zeitraum innerhalb des Bemes­sungs­zeitraums nicht zusammenhängend geleistet werden. Krank­heits­zeiten von mehr als 14 Tagen führten nicht dazu, dass der Dreimo­nats­zeitraum neu zu laufen beginne und bisherige Zeiten der Arbeitsleistung unerheblich seien. Vielmehr seien mehrere Tätig­keits­zeiträume zusam­men­zu­zählen. Da der Monat mit 30 Tagen zu rechnen sei, müsse der Tätig­keits­zeitraum insgesamt 90 Tage im Bemes­sungs­zeitraum umfassen. Da die Corona-Prämie vererbbar sei, habe der Erbe den Rechtsstreit nach dem Tod der Pflegekraft fortführen können.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/cc)

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