15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 6308

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Urteil02.07.2008Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg40 Ca 4276/08
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil02.07.2008

Arbeitsgericht: Personalunion an Spitze der "Berliner Zeitung" zulässigRedakteure der "Berliner Zeitung" scheitern mit Klage auf Beschäftigung eines Chefredakteurs, der nicht Mitglied der Geschäfts­führung ist

Die Doppelfunktion von Josef Depenbrock als Geschäftsführer und Chefredakteur der "Berliner Zeitung" ist zulässig. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin. Es wies eine Klage von Redakteuren der Zeitung gegen den Berliner Verlag zurück. Aus dem vereinbarten Redak­ti­o­ns­statut ergäben sich keine Ansprüche, um die Personalunion zu verhindern, urteilte das Gericht.

Die Kläger sind Redakteure der "Berliner Zeitung", deren Chefredakteur Josef Depenbrock der Geschäfts­führung des Zeitungsverlags angehört. Sie haben mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin den Zeitungsverlag darauf in Anspruch genommen, die Funktionen von Chefredaktion und Geschäfts­führung zu trennen. Die journalistische Arbeit müsse unabhängig vom kaufmännischen Bereich ausgeübt werden können; dies ergebe sich aus den abgeschlossenen Arbeits­ver­trägen sowie dem Redak­ti­o­ns­statut der "Berliner Zeitung".

Arbeitsgericht: Für Begehren der Redakteure gibt es keine Rechtsgrundlage

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger. Der einzelne Redakteur könne auf die Bestellung des Chefredakteurs keinen Einfluss nehmen. Das Redak­ti­o­ns­statut der "Berliner Zeitung" sehe lediglich vor, dass der von den Redakteuren gebildete Vertrau­ens­aus­schuss von der Bestellung des Chefredakteurs zu informieren sei; auch könne der Vertrau­ens­aus­schuss in diesem Zusammenhang Stellungnahmen abgeben und Vorschläge unterbreiten, die von dem Zeitungsverlag in seine Überlegungen einzubeziehen seien. Eine weitergehende Mitwirkung bei der Bestellung des Chefredakteurs sei nicht vorgesehen worden; sie ergebe sich auch nicht aus den Arbeits­ver­trägen der Kläger.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg vom 02.07.2008

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