Dokument-Nr. 6308
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil02.07.2008
Arbeitsgericht: Personalunion an Spitze der "Berliner Zeitung" zulässigRedakteure der "Berliner Zeitung" scheitern mit Klage auf Beschäftigung eines Chefredakteurs, der nicht Mitglied der Geschäftsführung ist
Die Doppelfunktion von Josef Depenbrock als Geschäftsführer und Chefredakteur der "Berliner Zeitung" ist zulässig. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin. Es wies eine Klage von Redakteuren der Zeitung gegen den Berliner Verlag zurück. Aus dem vereinbarten Redaktionsstatut ergäben sich keine Ansprüche, um die Personalunion zu verhindern, urteilte das Gericht.
Die Kläger sind Redakteure der "Berliner Zeitung", deren Chefredakteur Josef Depenbrock der Geschäftsführung des Zeitungsverlags angehört. Sie haben mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin den Zeitungsverlag darauf in Anspruch genommen, die Funktionen von Chefredaktion und Geschäftsführung zu trennen. Die journalistische Arbeit müsse unabhängig vom kaufmännischen Bereich ausgeübt werden können; dies ergebe sich aus den abgeschlossenen Arbeitsverträgen sowie dem Redaktionsstatut der "Berliner Zeitung".
Arbeitsgericht: Für Begehren der Redakteure gibt es keine Rechtsgrundlage
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger. Der einzelne Redakteur könne auf die Bestellung des Chefredakteurs keinen Einfluss nehmen. Das Redaktionsstatut der "Berliner Zeitung" sehe lediglich vor, dass der von den Redakteuren gebildete Vertrauensausschuss von der Bestellung des Chefredakteurs zu informieren sei; auch könne der Vertrauensausschuss in diesem Zusammenhang Stellungnahmen abgeben und Vorschläge unterbreiten, die von dem Zeitungsverlag in seine Überlegungen einzubeziehen seien. Eine weitergehende Mitwirkung bei der Bestellung des Chefredakteurs sei nicht vorgesehen worden; sie ergebe sich auch nicht aus den Arbeitsverträgen der Kläger.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg vom 02.07.2008
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