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Dokument-Nr. 31680

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil23.04.2022

Tarifliche Corona-Prämien sind pfändbarTarifliche Corona-Prämien kein unpfändbares Arbeits­ein­kommen

Nach Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Berlin-Brandenburg sind die tariflichen Corona-Prämien im Bereich des regionalen Nahverkehrs für die Jahre 2020 und 2021 kein unpfändbares Arbeits­ein­kommen und können unter Beachtung der Pfändungs­frei­grenzen gepfändet werden.

Ein Omnibusfahrer im Perso­nen­nah­verkehr hat im Rahmen eines Insol­venz­ver­fahrens über sein Vermögen die pfändbaren Anteile seines Arbeits­ein­kommens an die Insol­venz­ver­walterin abgetreten. Seine Arbeitgeberin zahlte an ihre Beschäftigten im Jahr 2020 und 2021 eine tarif­ver­traglich geregelte Corona-Prämie. Voraussetzung für die Zahlung ist nach der tarif­ver­trag­lichen Regelung ein bestehendes Arbeits­ver­hältnis an einem bestimmten Stichtag und ein Anspruch auf Arbeitsentgelt an mindestens einem Tag in einem festgelegten Referenz­zeitraum. An den Omnibusfahrer zahlte sie einen Teil der Prämie unter Hinweis auf die Pfändung und eine deshalb bestehende Verpflichtung zur Zahlung an die Insol­venz­ver­walterin nicht aus. Mit seiner Klage hat der Omnibusfahrer die vollständige Auszahlung der Corona- Prämien an sich verlangt und geltend gemacht, die Corona-Prämie gehöre nicht zum pfändbaren Arbeits­ein­kommen.

LAG: Keine unpfändbare Gefahren-, Erschwer­nis­zulage oder Aufwand­s­ent­schä­digung

Das Landes­a­r­beits­gericht hat entschieden, die Arbeitgeberin habe zu Recht den pfändbaren Teil der tariflichen Corona-Prämien nicht an den Omnibusfahrer ausgezahlt. Die tariflichen Corona-Prämien seien kein unpfändbares Arbeits­ein­kommen im Sinne von § 850 a Zivil­pro­zess­ordnung. Es handle sich insbesondere um keine unpfändbare Gefahren- oder Erschwer­nis­zulage oder Aufwand­s­ent­schä­digung in diesem Sinne. Dies ergebe sich aus der Ausgestaltung der tariflichen Regelung. Diese unterscheide nicht danach, in welchem Maße die Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt seien, vielmehr sollten hier alle Beschäftigten unabhängig von den Umständen der Arbeitsleistung gleichermaßen von der Prämie profitieren. Insofern handle es sich um eine andere Regelung als beispielsweise die Prämien im Pflegebereich nach § 150 a Sozial­ge­setzbuch XI, bei denen es für Zahlungs­ansprüche darauf ankomme, in welchem Maße eine direkte Betreuung von Pflege­be­dürftigen erfolgt sei.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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