21.11.2024
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Dokument-Nr. 29087

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Urteil17.08.2020Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg21 Sa 1900/19
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil17.08.2020

Bei häuslicher umfassender Betreuung muss Mindestlohn gezahlt werdenLandes­arbeitsgericht Berlin-Brandenburg zur Vergütung einer 24-Stunden-Pflege zu Hause

Landes­arbeitsgericht Berlin-Brandenburg zur Vergütung einer 24-Stunden-Pflege zu Hause Das Landes­arbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klage einer im Rahmen einer "24-Stunden-Pflege zu Hause" eingesetzten Arbeitnehmerin auf Zahlung zusätzlicher Vergütung im Wesentlichen stattgegeben und insoweit die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.

Die Klägerin, eine bulgarische Staats­an­ge­hörige, wurde auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot "24 Stunden Pflege zu Hause" wirbt, von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbedürftige 96-jährige Dame zu betreuen. In dem Arbeitsvertrag der Klägerin war eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart. In dem Betreu­ungs­vertrag mit der zu versorgenden Dame war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesell­schaft­leisten und ein Betreu­ungs­entgelt für 30 Stunden wöchentlich vereinbart. Die Klägerin war gehalten, in der Wohnung der zu betreuenden Dame zu wohnen und zu übernachten.

Klägerin verlangte Vergütung für 24 Stunden täglich

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Vergütung von 24 Stunden täglich für mehrere Monate gefordert und zur Begründung ausgeführt, sie sei in dieser Zeit von 6.00 Uhr morgens bis etwa 22.00/23.00 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten müssen, falls sie benötigt werde. Sie habe deshalb für die gesamte Zeit einen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Arbeitgeber hat die behaupteten Arbeitszeiten bestritten und sich auf die arbeits­ver­traglich vereinbarte Arbeitszeit berufen.

Gericht spricht Vergütung für 21 Stunden täglich zu - Arbeitgeber hat für die Einhaltung der Arbeitszeiten Sorge zu tragen

Das Landes­a­r­beits­gericht hat der Klägerin den geforderten Mindestlohn ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden zugesprochen. Zur Begründung hat das Landes­a­r­beits­gericht ausgeführt, die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Stunden sei treuwidrig, wenn eine umfassende Betreuung zugesagt sei und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch die Einhaltung der Arbeitszeit der Klägerin übertragen werde. Es sei Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeiten zu organisieren, was hier nicht geschehen sei. Die angesetzte Zeit von 30 Stunden wöchentlich sei für das zugesagte Leistungs­spektrum im vorliegenden Fall unrealistisch. Die zuerkannte vergü­tungs­pflichtige Zeit ergebe sich daraus, dass neben der geleisteten Arbeitszeit für die Nacht von vergü­tungs­pflichtigem Bereit­schafts­dienst auszugehen sei. Da es der Klägerin jedoch zumutbar gewesen sei, sich in einem begrenzten Umfang von geschätzt drei Stunden täglich den Anforderungen zu entziehen, sei eine vergü­tungs­pflichtige Arbeitszeit von täglich 21 Stunden anzunehmen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pt/pm)

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