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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 31648

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Urteil06.04.2022Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg20 Ca 10257/21
Urteil06.04.2022Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg20 Ca 10258/21
Urteil06.04.2022Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg20 Ca 10259/21
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil06.04.2022

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil06.04.2022

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil06.04.2022

Kündigungen von Kurierfahrern wegen Teilnahme an wildem Streik wirksamTeilnahme an Streik nur rechtmäßig, wenn dieser von einer Gewerkschaft getragen wird

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungs­schutzklagen von drei Fahrrad­kurier­fah­re­rinnen und -fahrern abgewiesen, denen aufgrund ihrer Teilnahme an einem wilden - also nicht von einer Gewerkschaft organisierten - Streik gekündigt worden war. Das Gericht hat in zwei Fällen die außer­or­dent­lichen, fristlosen Kündigungen für wirksam erachtet. Im dritten Fall hat es festgestellt, dass das Arbeits­ver­hältnis nicht fristlos, sondern nach Ablauf einer Zwei-WochenFrist geendet hat.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündi­gungs­schutz­klagen von drei Fahrrad­ku­rier­fah­re­rinnen und -fahrern abgewiesen, denen aufgrund ihrer Teilnahme an einem wilden - also nicht von einer Gewerkschaft organisierten - Streik gekündigt worden war. Das Gericht hat in zwei Fällen die außer­or­dent­lichen, fristlosen Kündigungen für wirksam erachtet. Im dritten Fall hat es festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern nach Ablauf einer Zwei-WochenFrist geendet hat. Die Arbeitgeberin hatte den klagenden Parteien vorgeworfen, sich an einem viertägigen Streik beteiligt zu haben. Der Streik wurde von Mitarbeitenden des Fahrrad­ku­rier­dienstes organisiert, unter anderem um pünktliche Bezahlung sowie die Ausstattung mit Regenkleidung zu erreichen. Die Arbeitgeberin hatte die Teilnehmenden des Streiks mehrfach aufgefordert, ihre Arbeit wieder­auf­zu­nehmen. Als diese sich weigerten, kündigte sie die Arbeits­ver­hältnisse außerordentlich und fristlos.

Berufung auf Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz

Die Kurier­fah­re­rinnen und -fahrer sind der Auffassung, dass auch die Teilnahme an einem verbandsfreien Streik eine zulässige Rechtsausübung darstelle, und berufen sich unter anderem auf die Koali­ti­o­ns­freiheit aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG). Die Koali­ti­o­ns­freiheit schütze auch Arbeits­kampf­maß­nahmen, die nicht den Abschluss eines Tarifvertrages zum Ziel hätten und deshalb auch nicht gewerk­schaftlich organisiert sein müssten.

Zwei Kündigungen wirksam, drittes Arbeits­ver­hältnis mit zweiwöchiger Frist beendet

Das Gericht erachtete zwei der außer­or­dent­lichen Kündigungen für wirksam. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Teilnahme an einem Streik nur dann rechtmäßig sei, wenn dieser von einer Gewerkschaft getragen werde. Die außer­or­dentliche fristlose Kündigung eines weiteren Klägers hielt das Gericht für unwirksam, da bei diesem die Arbeits­ver­wei­gerung nicht hinreichend habe festgestellt werden können. Der Kläger sei in der Zeit des Streiks zu Abendschichten eingeteilt gewesen, die er aufgrund der Schließung eines Warehouses nicht habe wahrnehmen können. Da der Kläger seit weniger als sechs Monaten bei dem Lieferdienst beschäftigt gewesen sei und das Kündi­gungs­schutz­gesetz (KSchG) daher keine Anwendung finde, sei das Arbeits­ver­hältnis jedoch mit einer Zwei-Wochen-Frist im Rahmen der Probezeit beendet. Es liege auch kein Verstoß gegen das Maßre­ge­lungs­verbot gemäß § 612 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor.

Gegen die Entscheidungen ist jeweils das Rechtsmittel der Berufung zum Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/cc)

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