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Dokument-Nr. 32661

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss28.12.2022

Einmaliges Lachen eines ehrenamtlichen Richters aufgrund Prozess­si­tuation begründet keine grobe Pflicht­ver­letzungKeine Enthebung des Richters aus seinem Amt

Kommt es aufgrund der Prozess­si­tuation zu einem einmaligen Lachen eines ehrenamtlichen Richters begründet dies keine grobe Pflicht­ver­letzung, welche eine Enthebung von seinem Amt nach sich ziehen kann. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Prozess vor dem Arbeitsgericht Berlin im Jahr 2022 wegen der Abgabe einer sogenannten Konflikt­mi­ne­ra­li­en­de­kla­ration kam es zu einem einmaligen Lacher eines ehrenamtlichen Richters. Der Lacher geschah im Zusammenhang mit dem Begriff "Blutdiamant" und der wiederholten Forderung des Anwalts der Beklagten, dass die Vorsitzende Richterin ihn anzusehen habe. Neben dem ehrenamtlichen Richter hatten auch andere Verfah­rens­be­teiligte gelacht. Der Anwalt der Beklagten sah in dem Lachen eine grobe Pflichtverletzung des ehrenamtlichen Richters und lehnte ihn deshalb wegen Befangenheit ab.

Kein Vorliegen einer groben Amtspflicht­ver­letzung

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg entschied gegen die Beklagte. Der ehrenamtliche Richter sei nicht seines Amtes zu entheben, da eine grobe Amtspflicht­ver­letzung nicht vorliege. Er habe zwar gelacht. Eine Beharrlichkeit der Pflicht­ver­letzung des seit 2019 berufenen ehrenamtlichen Richters oder gar eine verfas­sungs­feindliche Gesinnung sei aber nicht zu erkennen. Die Prozess­si­tuation sei Auslöser für das pflichtwidrige Lachen gewesen und keine Ablehnung in Form eines Auslachen der berechtigten Forderung nach Deklaration von Rohstoffen, die unter menschen­un­würdigen Umständen gewonnen werden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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