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Dokument-Nr. 31077

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Urteil17.11.2021Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg17 Sa 1067/21
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil17.11.2021

Kein tariflicher Erschwer­nis­zu­schlag für Tragen einer Medizinischen GesichtsmaskeOP-Masken nicht Teil der "persönlichen Schutz­aus­rüstung"

Beschäftigte der Reini­gungs­branche, die bei der Durchführung der Arbeiten eine sogenannte OP-Maske tragen, haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwer­nis­zu­schlag. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Reinigungskraft tätig. Auf das Arbeits­ver­hältnis findet der für allge­mein­ver­bindlich erklärte Rahmen­ta­rif­vertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäu­de­r­ei­nigung vom 31. Oktober 2019 (RTV) Anwendung. Dieser sieht bei Arbeiten mit persönlicher Schutz­aus­rüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, einen Zuschlag von 10 % vor. Der Kläger hatte ab August 2020 bei der Arbeit eine OP-Maske zu tragen. Er hat mit seiner Klage den genannten Erschwerniszuschlag geltend gemacht.

Kein Erschwer­nis­zu­schlag wegen OP-Maskenpflicht

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage, wie bereits das Arbeitsgericht , abgewiesen. Der geforderte Erschwer­nis­zu­schlag sei nur zu zahlen, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutz­aus­rüstung des Arbeitnehmers sei. Dies sei bei einer OP-Maske nicht der Fall, weil sie anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske nicht vor allem dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen diene. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Revision des Klägers an das Bundes­a­r­beits­gericht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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