15.11.2024
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Dokument-Nr. 31948

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Urteil05.07.2022Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg16 Sa 1750/21
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil05.07.2022

Kündigung trotz Elternzeit zulässigArbeits­ver­hältnis durch Kündigung wegen nicht angenommenen Änderungs­angebot beendet

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit als wirksam erachtet und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam bestätigt.

Die Arbeitnehmerin hat sich gegen eine von ihrer Arbeitgeberin während der Elternzeit aus betrie­bs­be­dingten Gründen ausgesprochene Änderungskündigung gewandt. Das hierfür zuständige Integrationsamt hatte zuvor dieser Kündigung während der Elternzeit zugestimmt. Bei einer Änderungs­kün­digung handelt es sich um eine Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot der Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses zu geänderten Arbeits­be­din­gungen. Durch die hier angebotene Änderung sollte das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen und mit den Aufgaben durchgeführt werden, die die Arbeitnehmerin vor Zuweisung des nach Behauptung der Arbeitgeberin weggefallenen anderweitigen Arbeitsplatzes innehatte. Die Arbeitnehmerin hat das Änderungs­angebot der Arbeitgeberin abgelehnt und sich gegen die Kündigung gewandt.

Arbeits­ver­hältnis durch Kündigung beendet

Das Arbeitsgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen, das Landes­a­r­beits­gericht hat diese Entscheidung bestätigt. Zur Begründung hat das Landes­a­r­beits­gericht ausgeführt, der ursprüngliche Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei durch eine zulässige unter­neh­me­rische Entscheidung weggefallen, weshalb eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen sei. Deshalb habe die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integra­ti­o­nsamtes der Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses zu geänderten Bedingungen anbieten dürfen. Da die Klägerin das Änderungs­angebot nicht angenommen hat, wurde das Arbeits­ver­hältnis durch die Kündigung beendet. Die Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht hat das Landes­a­r­beits­gericht nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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