18.10.2024
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Dokument-Nr. 29117

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil01.07.2020

Entschädigungs­anspruch nach dem Antidis­kri­mi­nierungs­gesetz: Arbeitnehmer muss Indizien für Pflicht­ver­letzung des Arbeitgebers darlegen und beweisenDiskri­mi­nierungs­verfahren vor dem Arbeitsgericht muss mit Indizien untermauert werden - Bloße Behauptungen ins Blaue hinein reichen nicht aus

Für einen Entschädigungs­anspruch wegen Benachteiligung nach dem Antidis­kri­mi­nierungs­gesetz (AGG) reicht es nicht aus, wenn der Arbeitnehmer, der die Entschädigung beansprucht, Pflicht­ver­let­zungen des Arbeitgebers ins Blaue hinein behauptet. Vielmehr muss der klagende Arbeitnehmer Indizien im Sinne des § 22 AGG darlegen, die für einen Verstoß gegen das Benach­tei­ligungs­verbot des AGG sprechen könnten. Bloße Behauptungen, die ins Blaue hinein erhoben werden, sind insofern unbeachtlich.

Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg hervor. In dem Verfahren ging es um die Klage eines Schwer­be­hin­derten auf Entschädigung gegen einen privaten Arbeitgeber. Dieser habe, so der Kläger, in Bezug auf die Beteiligung des Betriebsrats, der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung und der Bestellung eines Inklu­si­ons­be­auf­tragten im Rahmen einer Stelle­n­aus­schreibung und einer Absage auf die Bewerbung des Klägers gegen §§ 11, 7 AGG verstoßen.

Kläger in Diskri­mi­nie­rungs­ver­fahren nach dem AGG trägt Darlegungs- und Beweislast für Indizien, die für Diskriminierung sprechen

In seiner Klage, so das Gericht, habe der schwer­be­hinderte Kläger jedoch keine Indizien vorgetragen, warum er von Pflicht­ver­let­zungen des beklagten Arbeitgebers im Sinne des AGG ausgehe. Er habe keine Indizien im Sinne des § 22 AGG dargelegt, die für eine Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung sprechen könnten, sondern solche Pflicht­ver­let­zungen lediglich anlasslos ins Blaue hinein behauptet.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei dieser aber, so das Landes­a­r­beits­gericht, für die Darlegung von Indizien im Sinne des § 22 AGG in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet. Insofern gelten die allgemeinen zivil­pro­zes­sualen Grundsätze. Zwar darf eine am Prozess beteiligte Partei auch vermutete Tatsachen vorgetragen, sofern sie über keinerlei Einblicke in die dem Gegner bekannten Gesche­hens­a­bläufe hat. Unzulässig sind solche Behauptungen jedoch, wenn sie lediglich ins Blaue hinein aufgestellt werden, ohne dass die Partei tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Behauptung darlegt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/we)

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