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Dokument-Nr. 30710

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Gerichtsbescheid19.08.2021Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg14 SaGa 955/21
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Gerichtsbescheid19.08.2021

GDL scheitert mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Anwendung ihrer TarifverträgeGericht verneint Eilbe­dürf­tigkeit

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL) gegen den Arbeitgeber- und Wirtschafts­verband der Mobilitäts- und Verkehrs­dienstleister (AGV MOVE) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Der AGV MOVE hat sowohl mit der GDL als auch mit der Eisenbahn- und Verkehrs­ge­werk­schaft (EGV) Tarifverträge abgeschlossen. Unternehmen der Bahn gehen davon aus, dass die EGV in ihren Betrieben mehr Mitglieder hat als die GDL und wollen deshalb nach § 4 a Tarif­ver­trags­gesetz (TVG) nur noch die Tarifverträge der EGV anwenden. Die GDL hält § 4 a TVG für nicht verfas­sungsgemäß. Sie wollte mit dem vorliegenden Verfahren erreichen, dass der AGV MOVE auf seine Mitglieds­un­ter­nehmen einwirkt und auf eine Anwendung der Tarifverträge der GDL dringt.

Eilbe­dürf­tigkeit fehlt

Das Landes­a­r­beits­gericht hat den Antrag wie schon das Arbeitsgericht Berlin zurückgewiesen. Es fehle bereits an der erforderlichen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, weil das Arbeitsgericht Berlin bereits in einem Monat über das Begehren der GDL im Haupt­sa­che­ver­fahren verhandele. Im Übrigen könne von dem AGV MOVE und seinen Mitglieds­un­ter­nehmen nicht verlangt werden, dass sie § 4 a TVG allein wegen der Zweifel an seiner Verfas­sungs­mä­ßigkeit nicht anwenden. Ob diese Vorschrift unver­hält­nismäßig in die Grundrechte der GDL eingreife, könne nicht im einstweiligen Rechtsschutz entschieden werden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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