14.11.2024
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Dokument-Nr. 30915

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil07.10.2021

Ablehnung der Maskenpflicht kann Kündigung eines Lehrers rechtfertigenWeigerung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes stellt Kündigungsgrund dar

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die außer­or­dentliche Kündigung eines branden­bur­gischen Lehrers, der die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ablehnte, für wirksam erachtet und die Kündigungs­schutz­klage unter Abänderung der arbeits­gerichtlichen Entscheidung abgewiesen. Zur Begründung hat das Landes­arbeits­gericht ausgeführt, die Kündigung sei aufgrund der Äußerungen gegenüber der Schuleltern­sprecherin in E-Mails an diese gerechtfertigt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte mehre E-Mails an die Schul­el­tern­spre­cherin versandt. Eine E-Mail enthielt neben Ausführungen zur allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule („bin ich der Meinung, dass diese „Pflicht“ eine Nötigung, Kindes­miss­brauch, ja sogar vorsätzliche Körper­ver­letzung bedeutet.“), auch die Aufforderung an die Eltern, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen.

LAG: Abmahnung lag vor

Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­gericht sei die Kündigung aufgrund der Äußerungen gegenüber der Schul­el­tern­spre­cherin in E-Mails an diese gerechtfertigt. Eine Abmahnung liege vor, der Kläger selbst verweise auf eine Erklärung des beklagten Landes, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme. Im Folgenden habe der Kläger jedoch mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Eltern­ver­treterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festgehalten.

Auch Ablehnung der Maskenpflicht ein Kündigungsgrund

Als weiteren Kündigungsgrund nannte das Landes­a­r­beits­gericht die Weigerung des Klägers, im Schulbetrieb einen Mund- Nasen-Schutz zu tragen. Das dann vorgelegte, aus dem Internet bezogene Attest eines öster­rei­chischen Arztes rechtfertige keine Befreiung. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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