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- Arbeitsgericht Berlin, Urteil07.02.2017, 8 Ca 11892/16
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil13.07.2017
Vorhalten eines Nutzerprofils auf XING spricht nicht für Verstoß gegen Beschäftigungsverbot aufgrund SchwangerschaftInteresse an Jobwechsel widerspricht nicht mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot
Hält eine Schwangere ein Nutzerprofil bei XING vor, spricht dies nicht für einen Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot. Das bloße Interesse an einem Jobwechsel widerspricht nicht dem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin sprach eine Frauenärztin im September 2016 ein Beschäftigungsverbot bis zum Mutterschutz aus. Die Arbeitgeberin weigerte sich aber dennoch die Vergütung weiter zu zahlen. Sie führte an, dass die Arbeitnehmerin ein Nutzerprofil bei XING besitze, weswegen nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie nicht arbeiten könne. Die Arbeitsnehmerin sah dies anders und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Vergütung.
Arbeitsgericht wies Klage ab
Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage ab. Aufgrund des Nutzerprofils auf XING bestehen berechtigte Zweifel am bescheinigten Beschäftigungsverbot. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitnehmerin Berufung ein.
Landesarbeitsgericht bejaht Anspruch auf Vergütung
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Ihr stehe ein Anspruch auf Vergütung bei Beschäftigungsverbot nach § 11 des Mutterschutzgesetzes zu.
Nutzerprofil bei XING widerspricht nicht Beschäftigungsverbot
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts stelle das Vorhandensein eines Nutzerprofils bei XING keinen Umstand dar, der den Schluss zulassen würde, dass das Beschäftigungsverbot unrichtig sei. Einer schwangeren Arbeitnehmerin sei es nicht untersagt, sich während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots für eine andere Arbeit zu interessieren. Lediglich die tatsächliche Aufnahme einer Tätigkeit könne dafür sprechen, dass das Beschäftigungsverbot unrichtig sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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