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Dokument-Nr. 29115

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil04.06.2020

Biometrische Daten: Arbeitnehmer muss keine Zeiterfassung per Fingerabdruck duldenZeiterfassungs­system mit einem Fingerabdruck-Scanner

Ein Arbeitnehmer ist nicht zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner verpflichtet. Dies hat das Landes­arbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Der Kläger ist in einer radiologischen Praxis als Medizinisch-Technischer Assistent tätig. Der Arbeitgeber führte ein Zeiter­fas­sungs­system ein, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Das eingeführte System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Finger­li­ni­en­ver­zwei­gungen (Minutien). Der Kläger lehnte eine Benutzung dieses Systems ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm deshalb eine Abmahnung, gegen die sich der Kläger gewandt hat.

Finger­li­ni­en­ver­zwei­gungen (Minutien) sind biometrische Daten

Das Landes­a­r­beits­gericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer dieses Zeiter­fas­sungs­system nicht nutzen muss. Auch wenn das System nur Finger­li­ni­en­ver­zwei­gungen (Minutien) verarbeite, handle es sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten sei nach Art. 9 Abs. 2 Daten­schutz­grund­ver­ordnung (DSGVO) nur ausnahmsweise möglich. Für den vorliegenden Fall könne auch ausgehend von der Bedeutung der Arbeits­zei­t­er­fassung nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung unter Einsatz biometrischer Daten im Sinne dieser Bestimmungen erforderlich sei. Entsprechend sei eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig. Die Weigerung der Nutzung stelle deshalb keine Pflicht­ver­letzung dar, der Kläger könne die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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