21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 30911

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Urteil18.08.2021Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg4 SaGa 1/21
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil11.12.2020, 2 Ga 60/20
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil18.08.2021

Kein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäfts­geheimnisses bei eidess­tatt­licher Versicherung zum fehlenden Besitz des GeheimnissesAuf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung geht ins Leere

Eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäfts­geheimnisses geht ins Leere, wenn der Beklagte an Eides statt versichert, nicht mehr im Besitz des Geheimnisses zu sein. Insofern fehlt es an der Begehungs- bzw. Wieder­ho­lungs­gefahr. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer wurde im Jahr 2020 vor dem Arbeitsgericht Stuttgart mittels einstweiliger Verfügung von seiner Arbeitgeberin auf Unterlassung der Nutzung von Geschäfts­ge­heim­nissen in Anspruch genommen. Hintergrund dessen war, dass er eine E-Mail mit einer Preis­ka­l­ku­lation an seine private E-Mail-Adresse versandt hatte. Der Arbeitnehmer lieferte für den Vorgang einen plausiblem Grund. Zudem versicherte er an Eides statt, die E-Mail gelöscht und nicht an Dritte weitergegeben zu haben. Das Arbeitsgericht Stuttgart gab der Klage der Arbeitgeberin dennoch statt, wogegen sich die Berufung des Arbeitnehmers richtete.

Kein Anspruch auf Unterlassung wegen eidess­tatt­licher Versicherung

Das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeberin stehe der Unter­las­sungs­an­spruch nicht zu. Denn es bestehe keine Begehungs- oder Wieder­ho­lungs­gefahr mehr. Macht im Rahmen eines einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahrens der Beklagte durch Versicherung an Eides statt glaubhaft, nicht mehr im Besitz der Dokumente zu sein, entfalle der Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der erlangten Daten. Denn in diesem Fall sei dem Beklagten die zu verbietende Handlung nicht mehr möglich.

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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